Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Mitglieder der ESchK oder andere Mitarbeitende hauptamtlich anzustellen. Der Bundesrat beabsichtigt zudem, im Rahmen seiner Kompetenz bezüglich Gebühren- und Entschädigungsregelung das heutige Sportelsystem abzulösen, um so die ESchK unabhängiger von den Enteignern zu machen. Regelungsbedarf besteht weiter bezüglich der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals der ESchK. Zudem sollen die Wahl- und Besetzungsvorschriften vereinfacht werden. Statt heute drei Wahlbehörden (Bundesverwaltungsgericht, Bundesrat und Kantone) soll künftig das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde sämtliche Mitglieder der ESchK wählen.
Diese Vorlage wird sodann zum Anlass genommen, einzelne weitere Bestimmungen des EntG anzupassen. Dies insbesondere bezüglich vorbereitenden Handlungen, wobei neu auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen als solche Handlungen qualifiziert werden sollen, und der Erstreckung der Maximaldauer für vorübergehende Enteignungen von fünf auf zehn Jahre. Weitere Anpassungen bezwecken sodann eine Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen an das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) .
Eingehend geprüft wurde schliesslich auch die in der Motion Ritter 13.3196 vorgeschlagene Neuordnung der Entschädigung für die Enteignung bei Kulturland. Dieses Anliegen wird indessen verworfen, da eine solche Lösung weder als zweckmässig noch als praktikabel beurteilt werden kann. Die Umsetzung einer solchen Lösung scheitert zudem am verfassungsmässig vorgegebenen Rahmen (Gewinnerzielungsverbot, Rechtsgleichheit und Willkürverbot).
Bundesrat und Parlament haben sich bereits verschiedentlich mit der Frage betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche infolge Lärm befasst. Die im Rahmen der Umsetzung der Motion 08.3240 „Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Ansprüche“ durchgeführten umfangreichen Analysen haben gezeigt, dass nur eine grundlegende Neuordnung die geltend gemachten Mängel im heutigen System überwinden könnten. Nachdem sowohl die UREK-S als auch die UREK-N zum Ergebnis gelangt sind, dass die geltende Rechtslage vorzuziehen sei und auch eine Lösung im EntG nicht zielführend sei, hat der Bundesrat am 17. Mai 2017 dem Parlament beantragt, die Motion abzuschreiben. In der Folge wird darauf verzichtet, in dieser Vorlage diesbezügliche Änderungen am geltenden Recht vorzusehen.