Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere durch ein Bundesgesetz anerkannte und im öffentlichen Interesse liegende Zwecke kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden, soweit dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt wird.
Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19301 (EntG). Dieses Gesetz hat sich über lange Zeit grundsätzlich bewährt. Im Verlaufe der Zeit wurden lediglich punktuelle Anpassungen vorgenommen. Das Gesetz ist aber in der letzten Zeit auch in Kritik geraten. Bemängelt wurde insbesondere eine mangelhafte Abstimmung der Verfahrensbestimmungen mit den Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 20002).
Mit Motion Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ sollte der Bundesrat beauftragt werden, das EntG einer Totalrevision zu unterziehen. Die Motion weist in der Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Situation bei Enteignungen durch die Privatisierung wesentlich zu Ungunsten der Eigentümer verändert habe. Damit der Boden nicht zu günstig enteignet werde und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen können, solle der Preis auch ausserhalb des Baugebiets marktwirtschaftlich bestimmt werden können. Wo ein Marktwert fehle, solle die Lageklassemethode zur Anwendung gelangen. Die Eigentümer müssten im Sinne einer Beschleunigung der Verfahren eine marktkonforme Entschädigung erhalten, welche sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werks zu orientieren habe. Mit einer marktkonformen Entschädigung werde zudem der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert.
Auch mittels Motion Regazzi 13.3023 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung“ sollte der Bundesrat beauftragt werden, einen Entwurf zu einer Totalrevision des EntG auszuarbeiten. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass seit 1930 die Bundesgesetzgebung verschiedene Änderungen, so insbesondere durch das Koordinationsgesetz3, erfahren habe. Der Motionär verweist auf die entstandenen Rechtsunsicherheiten bezüglich verschiedener Punkte.
1 SR 711
2 AS 1999 3071, BBl 1998 2591
3 AS 1999 3071, BBl 1998 2591