Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
anhand des Verkehrswerts, welcher wiederum dem zulässigen Höchstpreis ge-
mäss Art. 66 BGBB entspricht.
Anlässlich von Vorträgen hat der Motionär ausgeführt, dass bei Enteignungen
gemäss Art. 62 lit. e BGBB keine Erwerbsbewilligung notwendig sei, weshalb
auch nicht auf den zulässigen Höchstpreis nach Art. 66 BGBB abgestellt werden
müsse. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Enteig-
nung zwar keine Erwerbsbewilligung notwendig ist, jedoch ein Verkehrswert des
Grundstücks vorhanden ist, da eine freiwillige Veräusserung nur zum zulässigen
Höchstpreis nach Art. 66 BGBB möglich wäre.
. 1 Beispiele
Nachfolgend sind beispielhaft Entschädigungshöhen bei Grundstücksenteignun-
gen aufgeführt. Die nachfolgende Tabelle 4 gibt beispielhafte Einschätzungen der
Entschädigungen von Verkehrswerten gemäss EntG in Abhängigkeit der Qualität
und der Lage des Kulturlandes für typische Verhältnisse.
Beschreibung Typische Entschädigung Tabelle 4: Indikative Entschä-
in CHF/m digung bei Enteignungen von Kulturland mit hbherh~Erträgsw~ert, also äckerfä 7.- Kulturland nach Lage uhd higer Boden, gut bewirtschaftbar, gute Bodenqua- Qualität in CHF/m'
lität, eben bis leichte Neigung Quelle: Interview mit einem im Kulturland mit mittlerem Ertragswert, also einge- 6.- Enteignungsverfahren des schränkte Bewirtschaftungsverhältnisse oder Bundes erfahrenen Akteur Ackerfähigkeit respektive an Hanglage oder eine
Naturwiese
Kulturland mit schlechten Erträgsmöglichkeiten, 3-"
also Naturwiese/Weide, mittlere bis grosse Hahg-
lage, erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse
Rebgrundstücke ohne Rebanlagen 9.-
Der Kanton Zürich erfasst bei Enteignungen auch die effektiv bezahlten Entschä-
digungen. Nachfolgende Tabelle zeigt den Median der Entschädigungen pro
Quadratmeter bei Enteignungen, in denen Kulturland enthalten war." Die Preise
beziehen sich nicht auf Enteignungen nach dem eidgenössischen EntG, sondern
auf Enteignungen von 74 Arealen nach kantonalem Enteignungsrecht.
5 Projekte wurden aus der Statistik herausgenommen, weil deren Median über CHF 200.-/m lag. Damit
muss es sich beim Areal zu grossen Teilen um Bauland handeln.