Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

3 Soll-Zustand: Die Motion Ritter aus ökonomischer Sicht

In diesem Kapitel werden die Forderungen der Motion Ritter dargelegt und aus ökonomischer Sicht geprüft. Dabei werden die drei in der Motion verwendeten zentralen Begriffe - marktwirtschaftlich, künftiger Nutzen, Lageklassemethode - zur Bestimmung der Entschädigungshöhe erläutert.

3.1 Forderungen in der Motion

Die Motion zielt auf eine Revision des EntG, wenn Kulturland basierend auf dem eidgenössischen EntG enteignet wird. Im Wortlaut fordern Nationalrat Markus Ritter und seine Mitunterzeichner: „Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Die Eigentümer müssen deshalb auch von der öffentlichen Hand und auch ausserhalb der Bauzone eine marktkonforme Entschädigung angeboten erhalten. Diese hat sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werkes zu orientieren. Wo ein Marktwert fehlt, kommt die Lageklassemethode zur Anwendung."

3.2 Marktkonforme Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Die Motion fordert, dass bei Kulturland eine marktkonforme Entschädigung entrichtet wird. Für dieses Gutachten sind insbesondere die folgenden Elemente relevant, welche ein Preis erfüllt, der marktwirtschaftlich bestimmt w i r d : '

• Er bezieht sich auf einen definierten Markt.

• Er kommt in einer freien Verhandlung ohne Preisschranke zustande.

• Die Transaktion beruht auf Freiwilligkeit.

Im Folgenden werden diese Elemente der Marktwirtschaft vor dem Hintergrund untersucht, ob es angezeigt ist, bei der Bestimmung der Entschädigung für enteignetes Kulturland vom Begriff des Verkehrswertes auf den Begriff der marktkonformen Entschädigung zu wechseln. -

3.2.1 Relevanter Markt

Zuerst gilt es festzuhalten, dass ein Marktpreis jeweils für einen bestimmten Markt gilt. Für diese Motion können - grob gesagt - drei unterschiedliche Märkte von Grundstücken voneinander unterschieden werden:

• Kulturland, welches dem BGBB unterstellt ist

• Kulturland, welches nicht dem BGBB unterstellt ist

• Bauland

Weitere Anforderungen sind die Kriterien vollständiger Konkurrenz in einem Markt für ein homogenes Gut.

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