Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Tabelle 3: Direktzahlungsbei-Subventionsart Beitrag Minimal- • Maximal-

betrag betrag träge nach Subventionsart

in R p . / m ' in Rp./m' Quelle: Direktzahlungsverord-Kulturland- " Ottenhaltungsbeitrag 1.0 3791 nung Schaftsbeiträge Hangbeitrag 4.1 10.0

Steillàgenbeitrag 1.0 10.0 Hangbeitrag für Rebflächen 1 5.0 50.0 Alpungsbeitrag'" 1.8 7.4 Sömmerungsbeitrag" 0.6 8.0 Versorgungssi- Basisbeitrag 4.5 9.0 cherheitsbeiträge Produktionserschwernisbeitrag 2.4 3.6

Beitrag für die offene Ackerfläche und für 4.0 4.0 Dauerkulturen

Biodiversitätsbei- Qualitätsbeitrag 4.5 38.0 träge 1 Vernetzungsbeiträg 5.0 10.0 Landschaftsquali- Landschaf tsqualitätsbeiträge 2.4 3.6 tätsbeiträge

Produktionssys- Beitrag für biologische Landwirtschaft 2.0 16.0 tembeiträge Beitrag für extensive Produktion von Getrei- 4.0 4.0

de, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerboh-

nen und Raps

Beitrag für graslandbasierte Milch- und 2.0 2.0 Fleischproduktioh

Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhal- 0.5 3.5 tungssysteme (BTS)"

Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien 0.8 . 4.6 (RAUS)'

Ressourcèneffi- Beitrag für emissionsmindernde Ausbringvëf- 0.3 0.3 zienzbeiträge fahren

Beitrag für schonende Bodenbearbeitung 1.5 4.0 ! Beitrag für den Einsatz von präziser Applika- Anschaffungs kostenanteil, tionstechnik max. CHF lO'OOO.- Ubergangsbeitrag Ubergangsbeitrag Betriebsabhängig

Entschädigungshöhe bei Enteignungen von Kulturland

Der Preis, der gestützt auf Art. 19 EntG bei einer Enteignung von Kulturland be-

zahlt wird, entspricht dem Verkehrswert von Kulturland. Bei Kulturland sind die

Verkehrswerte nicht Preise einer Marktwirtschaft mit freier Preisbildung, son-

dern sie sind gemäss dem BGBB reglementiert. Die Eidgenössischen Schätzungs-

kommissionen orientieren sich bei der Entschädigungsbestimmung an der Preist-

abelle von Agriexpert sowie an den Ertragsmöglichkeiten und der Lage des

Kulturlandes. Somit kommen die in Kapitel 2.3 genannten Richtwerte für Kultur-

land auch in der Entschädigungspraxis zur Anwendung. Die Entschädigungen für

Kulturland inklusive Abgeltung der Inkonvenienzen liegen dabei tendenziell leicht

über den Preisen bei Freihandtransaktionen gemäss BGBB. Wird ein Grundstück

enteignet, welches dem BGBB untersteht, so bemisst sich die Entschädigung

Abgeleitet: CHF 370- pro Normalstoss (1 Grossvieheinheit mit 100 Sömmerungstagen). Pro Normalstoss werden zwischen 0,5 und 2 ha Alpfläche benötigt.

Abgeleitet: CHF 120.- bis CHF 400.- pro Normalstoss (1 Grossvieheinheit mit 100 Sömmerungstagen). Pro Normalstoss werden zwischen 0,5 und 2 ha Alpfläche benötigt.

Abgeleitet: CHF 90.- bis CHF 280.- pro Grossvieheinheit. Pro Grossvieheinheit werden zwischen 0,8 und 2 ha düngbare Fläche benötigt.

Abgeleitet: CHF 165.- bis CHF 370 - pro Grossvieheinheit. Pro Grossvieheinheit werden zwischen 0,8 und 2 ha düngbare Fläche benötigt.

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