Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
Tabelle 3: Direktzahlungsbei-Subventionsart Beitrag Minimal- • Maximal-
betrag betrag träge nach Subventionsart
in R p . / m ' in Rp./m' Quelle: Direktzahlungsverord-Kulturland- " Ottenhaltungsbeitrag 1.0 3791 nung Schaftsbeiträge Hangbeitrag 4.1 10.0
Steillàgenbeitrag 1.0 10.0 Hangbeitrag für Rebflächen 1 5.0 50.0 Alpungsbeitrag'" 1.8 7.4 Sömmerungsbeitrag" 0.6 8.0 Versorgungssi- Basisbeitrag 4.5 9.0 cherheitsbeiträge Produktionserschwernisbeitrag 2.4 3.6
Beitrag für die offene Ackerfläche und für 4.0 4.0 Dauerkulturen
Biodiversitätsbei- Qualitätsbeitrag 4.5 38.0 träge 1 Vernetzungsbeiträg 5.0 10.0 Landschaftsquali- Landschaf tsqualitätsbeiträge 2.4 3.6 tätsbeiträge
Produktionssys- Beitrag für biologische Landwirtschaft 2.0 16.0 tembeiträge Beitrag für extensive Produktion von Getrei- 4.0 4.0
de, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerboh-
nen und Raps
Beitrag für graslandbasierte Milch- und 2.0 2.0 Fleischproduktioh
Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhal- 0.5 3.5 tungssysteme (BTS)"
Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien 0.8 . 4.6 (RAUS)'
Ressourcèneffi- Beitrag für emissionsmindernde Ausbringvëf- 0.3 0.3 zienzbeiträge fahren
Beitrag für schonende Bodenbearbeitung 1.5 4.0 ! Beitrag für den Einsatz von präziser Applika- Anschaffungs kostenanteil, tionstechnik max. CHF lO'OOO.- Ubergangsbeitrag Ubergangsbeitrag Betriebsabhängig
Entschädigungshöhe bei Enteignungen von Kulturland
Der Preis, der gestützt auf Art. 19 EntG bei einer Enteignung von Kulturland be-
zahlt wird, entspricht dem Verkehrswert von Kulturland. Bei Kulturland sind die
Verkehrswerte nicht Preise einer Marktwirtschaft mit freier Preisbildung, son-
dern sie sind gemäss dem BGBB reglementiert. Die Eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen orientieren sich bei der Entschädigungsbestimmung an der Preist-
abelle von Agriexpert sowie an den Ertragsmöglichkeiten und der Lage des
Kulturlandes. Somit kommen die in Kapitel 2.3 genannten Richtwerte für Kultur-
land auch in der Entschädigungspraxis zur Anwendung. Die Entschädigungen für
Kulturland inklusive Abgeltung der Inkonvenienzen liegen dabei tendenziell leicht
über den Preisen bei Freihandtransaktionen gemäss BGBB. Wird ein Grundstück
enteignet, welches dem BGBB untersteht, so bemisst sich die Entschädigung
Abgeleitet: CHF 370- pro Normalstoss (1 Grossvieheinheit mit 100 Sömmerungstagen). Pro Normalstoss werden zwischen 0,5 und 2 ha Alpfläche benötigt.
Abgeleitet: CHF 120.- bis CHF 400.- pro Normalstoss (1 Grossvieheinheit mit 100 Sömmerungstagen). Pro Normalstoss werden zwischen 0,5 und 2 ha Alpfläche benötigt.
Abgeleitet: CHF 90.- bis CHF 280.- pro Grossvieheinheit. Pro Grossvieheinheit werden zwischen 0,8 und 2 ha düngbare Fläche benötigt.
Abgeleitet: CHF 165.- bis CHF 370 - pro Grossvieheinheit. Pro Grossvieheinheit werden zwischen 0,8 und 2 ha düngbare Fläche benötigt.