Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 5 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Parlament hat in der Frühlingssession 2017 das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 abschliessend beraten. Dieses beinhaltet auch Änderungen des Militärversicherungsgesetzes, die sich auf die Finanzierung der Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung durch die beruflich Versicherten und die freiwillig Versicherten (pensionierte beruflich Versicherte) beziehen.
Gegenwärtig bezahlen die beruflich und die freiwillig Versicherten eine jährliche Krankenversicherungsprämie von 2,3 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Militärversicherungsverordnung (MVV) von gegenwärtig 152‘276 Franken. Die Prämie beläuft sich aktuell auf 292 Franken pro Monat. Bei den freiwillig Versicherten deckt diese Prämie auch die Leistungen bei Unfall.
Obwohl der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes regelmässig der Entwicklung des Nominallohnindexes angepasst wurde, und damit auch das Volumen der Krankenversicherungsprämien stetig zunahm, konnten die Mehreinnahmen auf der Prämienseite mit der Zunahme der Kosten nicht Schritt halten. Das vom Bund zu finanzierende Defizit nahm von rund 0,8 Millionen Franken im Jahr 2012 auf über 4 Millionen Franken im Jahr 2015 zu.
Mit den beschlossenen Gesetzesänderungen soll verhindert werden, dass der Kostendeckungsgrad, der sich in den Jahren 2012 - 2015 von 95 auf 80 Prozent reduziert hat, weiter sinkt. Das neue Finanzierungsmodell stellt auf die effektiven Kosten ab und verlangt, dass die Prämien einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen. Es ist vorgesehen, dass während einer Einführungsphase von fünf Jahren dieser Minimalwert massgebend sein soll. Alsdann wird der Bundesrat im Rahmen der jährlichen Prämienfestsetzung eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades über das gesetzliche Minimum prüfen.
2 Gegenstand
Mit der Änderung der MVV wird das mit der Gesetzesnovelle eingeführte neue Prämienfinanzierungssystem für die beruflich und freiwillig Versicherten der Militärversicherung umgesetzt. Entsprechend gilt es, in der MVV das Verfahren und die Grundlagen für die jährliche Prämienfestsetzung durch den Bundesrat zu bestimmen.
Die Prämien sollen nicht länger auf der Grundlage eines fixen Prozentsatzes des höchstversicherten Verdienstes erhoben werden. Vielmehr haben diese mindestens 80 Prozent der effektiven Kosten zu decken. Die beruflich und freiwillig Versicherten haben dabei eine einheitliche Prämie für die Leistungen bei Krankheit zu bezahlen. Daneben haben die freiwillig Versicherten auf der Prämie für Leistungen bei Krankheit einen Zuschlag für Leistungen bei Unfall zu entrichten, der 100 Prozent des diesbezüglichen Aufwandes decken muss. Bei Berufsunfällen der beruflich Versicherten erbringt die Militärversicherung ihre Leistungen ohne hierfür eine Prämie einzunehmen. Für Nichtberufsunfälle haben die beruflich Versicherten wie die übrigen Angestellten des Bundes, eine Prämie zu entrichten.
Mit den vorgeschlagenen MVV-Änderungen ist eine präzise Definition der Grundlagen vorgenommen werden, welche die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) in kommentierter Form jeweils bis Ende Mai zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu erstellen hat. Massgebend sind dabei die effektiven Abrechnungszahlen des Vorjahres und Schätzungen des zu erwartenden Aufwandes im laufenden Jahr sowie im Folgejahr. Gestützt darauf soll das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat jährlich die notwendige Anpassung der Prämien für Leistungen bei Krankheit sowie des Zuschlages der freiwillig Versicherten bei Unfall beantragen. In Anlehnung an die obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung (OKP) ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Prämienentscheide jeweils im Oktober trifft.