Vorlage

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[QR Code]

[Signature]

Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «EZV».

2Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 3 Absatz 2, wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «EZV».

3In Artikel 3 Absatz 2 wird «Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)» ersetzt durch «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)».

Art. 11 Abs. 1

1Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1 und 14a Absatz 1.

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 14a Absatz 1:

a. Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;

b. Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.

Art. 13a Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät

Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:

a. das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;

b. das Gewicht nach Artikel 13 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen

Art. 15 Abs. 6 und 7

6Aufgehoben

7Aufgehoben

Art. 15a Abs. 1 und 2

1Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.

2Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.

Art. 16 Abs. 4

4Aufgehoben

1 SR 641.811

2017–......