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Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 5 Seiten

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c. die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.

2ter Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.

2quater Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.

Art 36 Abs. 1bis Einleitungssatz

1bis Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:

Art. 40 Abs. 5

5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die EZV ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.

Art. 45 Abs. 4

4 Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

Art. 50a Abs. 3

3 Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG.

Art. 52 Abs. 2 Bst. b und c

2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

b. die EZV für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge.

c. Aufgehoben

II

Die Verordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert:

Anhang Ziff. 11

Ziffer Gebühr

11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrs-

abgabe (LSVA bzw. PSVA)

11.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

11.11 das Ausstellen:

11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.–

LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis 11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.–

mit der Erhebung der LSVA oder der PSVA je Dokument

11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung

der LSVA/PSVA für:

11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen nach Ziff. 1

wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person

11.122 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit nach Ziff. 6

eines LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos

11.123 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Fr. 20.–

Montagestellen je Ausweis

11.13 Rückerstattungen nach Ziff. 8.13,

unter Berücksichtigung von Ziff. 8.34

11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand nach Ziff. 1

infolge verspätet eingereichter Deklaration

11.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs

bei der Einfahrt

11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung

unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen

11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge

mit Fahrtenbuch

11.24 die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von

Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten

Gründen

11.25 das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten oder deren

Ersatz

2 SR 631.035