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Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 5 Seiten
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Art. 26b Zulassung von EETS-Anbietern
1Die EZV erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:
a. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b. nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
c. die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
d. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
2Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
3Die EZV kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.
Art. 26c Pflichten der EETS-Anbieter
1Die EETS-Anbieter müssen:
a. die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b. der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
c. die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
d. die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV übermitteln;
e. die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist der EZV bezahlen.
2Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
3Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person
1Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.
3Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
4Stellt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer während der Fahrt in der Schweiz einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss sie oder er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus der Schweiz bei einer besetzten Zolldienststelle melden.
Art. 26e Veranlagung
1
Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV.
2
Artikel 23 gilt sinngemäss.
3
Die EZV eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.
Art. 26f Rechnungsstellung
Die EZV stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
Gliederungstitel nach Art. 26f
4. Abschnitt: Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät
Art. 27 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer
1Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten bei der Einfahrt und der Ausfahrt deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.
2Im Übrigen gelten die Artikel 22 Absatz 1bisund 23 Absatz 3.
Art. 28 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2, 2bis, 2terund 2quater
2Die EZV bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die daür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.
2bisDie EZV kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
a. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
b. nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen;