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Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 5 Seiten
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Art. 19 Abs. 1
1Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von der EZV zur Verfügung gestellt.
Art. 22 Abs. 1bis
1bisSoll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 berechnet.
Art. 24 Abs. 1 und 4
1Abgabeperiode ist der Kalendermonat.
4Aufgehoben
Art. 25 Bezug der Abgabe
1Die EZV stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4Das EFD legt die Zinssätze fest.
5Es legt zudem fest:
a. in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b. bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
Gliederungstitel nach Art. 25
4a. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 25a
Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:
a. mit einem von der EZV zugelassenen Erfassungsgerät;
b. mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
c. ohne Erfassungsgerät.
Gliederungstitel nach Art. 25a
2. Abschnitt: Motorfahrzeuge mit von der EZV zugelassenem Erfassungsgerät
Art. 26
1Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das von der EZV zugelassene Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die EZV eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
2Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1bisund 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.
3Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
Gliederungstitel nach Art. 26
3. Abschnitt: Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS-Anbieters
Art. 26a Grundsatz
1Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:
a. der EETS-Anbieter von der EZV zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist;
b. die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.
2Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in die Schweiz nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.
3Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an die EZV.