Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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unter anderem über die Kantonspolizei zusammen, um die Informationen auszutauschen, die zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Terrorbedrohung nützlich sind. Die Kantone leiten die in nächster Nähe gewonnenen Informationen an den Bund weiter. Im Umgang mit heiklen Situationen verfolgt jeder Kanton eine auf die lokalen Begebenheiten angepasste Strategie.
Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus
Die Vertragsparteien gewähren einander, soweit erforderlich und angemessen, Unterstützung bei der Terrorismusprävention. Die internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus ist für eine möglichst effektive Terrorismusbekämpfung wesentlich. Die gegenseitige Unterstützung ist bereits Gegenstand verschiedener Übereinkünfte, namentlich des Europarates oder der Organisation der Vereinten Nationen. Die Schweiz hat beispielweise bereits eine Verbindungsstaatsanwältin zu Eurojust und Verbindungspersonen und Polizeiattachés ins Ausland entsandt, und der direkte Kontakt zwischen den Gerichtsbehörden, der mit den Instrumenten des Europarates eingeführt worden ist, fördert die Zusammenarbeit im Sinne dieser Bestimmung.
Im Kampf gegen den Terrorismus und gegen die zugrundeliegende (organisierte) Kriminalität müssen die zuständigen Behörden sehr schnell handeln. Durch das Gebot der raschen Erledigung nach Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 20. März 198130 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wie das Günstigkeitsprinzip, das heisst dass die für die Rechtshilfe günstigere Regelung Vorrang hat,31 wird die Zusammenarbeit verbessert.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Damit Terroranschläge besser verhütet und namentlich in Europa rascher untersucht werden können, soll das Gesetz entsprechend durch zwei neue Bestimmungen ergänzt werden. Die Einzelheiten der neuen Artikel 80dbisund 80dterVE-IRSG werden in den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Bestimmungen ausgeführt. Es soll im Wesentlichen eine «dynamische Rechtshilfe» geschaffen werden, die ein rascheres Einschreiten erlaubt, damit insbesondere der Terrorismus und die damit verbundene Kriminalität besser verhütet und verfolgt werden können. Daher werden eine neue Bestimmung zur vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie ein neuer Artikel zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgeschlagen, mit denen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den ausländischen Behörden effizienter und schneller gestaltet werden soll.
Artikel 5 Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Die erste Strafbestimmung gemäss Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, das öffentliche Verbreiten einer Botschaft mit dem Vorsatz der Anstiftung zu einem
30 Rechtshilfegesetz, IRSG (SR 351.1)
31 Siehe namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts, z. B. BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 41; 135 IV 212 E. 2.3 S. 215 oder 122 II 140 E. 2 S. 142, in dem das Günstigkeitsprinzip erläutert wird, nach welchem die Regelung anwendbar ist, die für die Rechtshilfe günstiger ist, unabhängig davon, ob es eine innerstaatliche oder eine internationale Regelung ist.