Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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te. Zu erwähnen sind die Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Groupe d’Action Financière, GAFI)11, welche als internationaler Standard bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gelten. In der Resolution 2178 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Reisen zu terroristischen Zwecken sowie die Finanzierung und Organisation solcher Reisen unter Strafe zu stellen. Nach der Verabschiedung dieser Resolution hat die GAFI beschlossen, ihre Empfehlungen zu revidieren, um klarzustellen, dass die Terrorismusfinanzierung auch die Finanzierung der Reisen von Personen umfasst, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen12. In diesem Zusammenhang wies die GAFI darauf hin, dass die Reisen als eine Hauptform der materiellen Unterstützung terroristischer Organisationen betrachtet werden können und dass der finanzielle Bedarf der betreffenden Personen – vor allem für den Transport, die Unterkunft, die Kommunikationsmittel und die Nahrung – relativ bescheiden ist.13 2016 besuchte die GAFI die Schweiz und überprüfte namentlich die Bestimmungen, die die Terrorismusfinanzierung sowie die Unterstützung einer terroristischen Organisation sanktionieren. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Schweiz die Empfehlung 5 (Straftat der Terrorismusfinanzierung) grösstenteils erfüllt. Sie hat jedoch auch auf eine Lücke bezüglich der Finanzierung von Reisen zu terroristischen Zwecken hingewiesen, die keinen Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation oder einem Terrorakt aufweisen.
2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht
Artikel 1 Begriffsbestimmung
Das Übereinkommen verzichtet im Rahmen von Artikel 1 darauf, den Begriff des Terrorismus eigenständig zu definieren. Stattdessen wird als «terroristische Handlung» jede strafbare Handlung im Sinne der im Anhang aufgeführten internationalen Übereinkommen bezeichnet.14 Es handelt sich hierbei um elf einschlägige Übereinkommen der Vereinten Nationen im Kampf gegen den Terrorismus.15
11 Normes internationales sur la lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme et de la prolifération, Les recommandations du GAFI, Février 2012 (Mises à jour en 2013 et 2016).
12 Ziffer 3 der Interpretativnote zur GAFI-Empfehlung 5.
13 FATF Guidance, Criminalising terrorist financing (Recommendation 5), October 2016, § 41.
14 Charakteristisch für Terrorhandlungen, so Ziffer 46 EB, ist der Zweck der Einschüchterung der Bevölkerung, der Nötigung einer Regierung oder Organisation oder der Destabilisierung der politischen oder verfassungsmässigen Ordnung.
15 Sämtliche aufgeführten Übereinkommen der Vereinten Nationen wurden durch die Schweiz umgesetzt und ratifiziert, zuletzt am 23. Oktober 2003 die Übereinkommen gegen die Finanzierung des Terrorismus und gegen Bombenterrorismus, SR 0.353.22 und SR 0.353.21, sowie gegen Nuklearterrorismus am 14. November 2008, SR 0.353.23. Noch keine Aufnahme in den Anhang des Übereinkommens des Europarates gefunden haben das durch die Schweiz bereits umgesetzte und ratifizierte, international aber noch nicht in Kraft getretene Peking-Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen in der internationalen Zivilluftfahrt sowie das entsprechende Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen.