Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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Terrorakt unter Strafe zu stellen. Durch die Tathandlung muss die Gefahr begründet werden, dass eine oder mehrere solcher Akte begangen werden. Die Aufforderung kann direkt oder indirekt erfolgen; die Gefährdung muss glaubhaft erscheinen und wesentlich sein.32

Die direkte öffentliche Aufforderung33 zur Begehung einer terroristischen Straftat wird durch den geltenden Artikel 259 StGB34 abgedeckt. Gemäss der Bestimmung macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen auffordert. Der Auffordernde muss die Beeinflussung wollen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Äusserungen richtig (oder überhaupt) wahrgenommen werden.35 Entsprechend ist es für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob der eigentliche Terrorakt begangen oder zumindest versucht wird.36

Die indirekte Aufforderung, mittels welcher eine ein Delikt darstellende Handlung beispielsweise als notwendig und gerechtfertigt37 dargestellt wird, wird ebenfalls durch Artikel 259 StGB abgedeckt. Der Aufforderungscharakter muss eindeutig sein, während das anvisierte Delikt jedoch nicht detailliert beschrieben sein muss.38

Artikel 5 des Übereinkommens39 wird damit durch das geltende Schweizer Recht abgedeckt.

Artikel 6 Anwerbung für terroristische Zwecke

Artikel 6 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, das Bestimmen40 einer Person zur Begehung einer terroristischen Straftat, zur Teilnahme an einer solchen oder zum Anschluss an eine Gruppierung zwecks Begehung einer terroristischen Tat unter Strafe zu stellen. Den Staaten steht es frei, den Ausdruck «Bestimmen» im Hinblick auf das nationale Recht selbst zu definieren. Das Delikt gilt als vollendet, sobald der Anwerber das nach seiner Vorstellung Notwendige vorgekehrt hat, um die Rekrutierung abzuschliessen.41

Das Anwerben zum Anschluss an eine Gruppierung zwecks Begehung von Terrorakten wird teilweise durch Artikel 260terStGB42 abgedeckt. Gemäss dieser Bestimmung wird, neben der Beteiligung, auch die Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Person43 unter Strafe gestellt. Als kriminelle Organisation gilt

32 Ziff. 100 EB

33 Als direkt gilt eine Aufforderung, wenn die zugrundeliegende Botschaft den terroristischen Akt oder dessen Ziele explizit nennt oder diese aus dem Inhalt der Botschaft konkret ableitbar sind.

34 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit.

35 Vgl. G. Fiolka, in: Basler Kommentar (2013), N 10 zu Art. 259.

36 Vgl. Trechsel/Vest, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 259.

37 Gemäss Erläuterndem Bericht des Europarates (EB, Ziff. 99 f.) müssen für die Strafbarkeit auch hier der Vorsatz des Auffordernden und die wesentliche Gefährdung gegeben sein und nachgewiesen werden.

38 G. Fiolka, Basler Kommentar (2013), N 12 zu Art. 259.

39 Zu welchem im Übrigen die Möglichkeit der Anbringung einer Erklärung oder eines Vorbehaltes besteht.

40 In den offiziellen Sprachfassungen des Europarates «to solicit» (e) und «solliciter» (f).

41 Vgl. Ziff. 109 und 112 EB. Es ist nicht notwendig, dass der Angeworbene eine Tat begeht oder sich effektiv einer terroristischen Gruppierung anschliesst.

42 Kriminelle Organisation, insb. Ziff. 1 al. 1.

43 Hierbei kann es sich auch um eine der Organisation nicht zugehörige, aussenstehende Person handeln.