Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Artikel 17 Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
Dieser Artikel betrifft die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen105 bei Ermittlungen und Verfahren zu Straftaten, die vom Übereinkommen erfasst sind. Nach Artikel 17 Absatz 1 gewähren die Staaten einander bei strafrechtlichen Ermittlungen sowie Verfahren bezüglich der im Übereinkommen genannten Straftaten weitestgehend Hilfe. Diese Pflicht ist in praktisch sämtlichen multilateralen und bilateralen völkerrechtlichen Instrumenten zur Rechtshilfe in Strafsachen sowie zur Auslieferung verankert.
In Artikel 17 Absatz 2 ist nach dem völkerrechtlichen Grundsatz «pacta sunt servanda»106 festgehalten, dass die Vertragsparteien in Anwendung der zwischen ihnen bestehenden Verträge sowie nach ihrem innerstaatlichen Recht zusammenarbeiten. In der Schweiz ist die Zusammenarbeit gestützt auf das IRSG107 bereits ohne Vertrag möglich, dies namentlich im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung.
Artikel 17 Absatz 3 bezieht sich auf die Rechtshilfe auf dem Gebiet der Straftaten, für die nach Artikel 10 des Übereinkommens eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. Die Schweiz kooperiert gemäss ständiger Rechtsprechung auch auf diesem Gebiet. Dies insbesondere dann, wenn die schweizerischen Vollzugsbehörden im Falle von Hausdurchsuchungen, Kontosperren, Beschlagnahmen von Unterlagen, Einziehungsbeschlagnahmen von Gegenständen oder Vermögenswerten und erhobenen Informationen über die Herausgabe an die ausländischen Behörden entscheiden müssen.108 Die Schweiz erfüllt demnach die im Übereinkommen statuierten Pflichten.
Gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens können zusätzliche Mechanismen erwogen werden, um Informationen oder Beweismittel zu teilen. Die Schweiz verfügt auf Grundlage völkerrechtlicher Instrumente109 und gemäss innerstaatlichem Recht110 bereits über die Möglichkeit, Beweismittel und Informationen unter bestimmten Voraussetzungen unaufgefordert zu übermitteln. So kann eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht für die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Erleichterung einer hängigen Strafuntersuchung geeignet ist. Auch die neuen Artikel 80dbisVE-IRSG zur vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie 80dterVE-IRSG zur Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen begründen solche Mechanismen. Sie tragen zur Modernisierung der internationalen Strafrechtshilfe der Schweiz bei und steigern deren Effizienz vor allem bei der Verhütung terroristischer Handlungen.
105 Im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und, für die Schweiz, des entsprechenden Zweiten Zusatzprotokolls (ZPII EUeR; SR 0.351.12), des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) und der entsprechenden vier Zusatzprotokolle (SR 0.353.11; SR 0.353.12; SR 353.13 und SR 0.353.14) sowie der multilateralen und bilateralen Abkommen zur Rechtshilfe in Strafsachen und zur Auslieferung zwischen den Vertragsparteien.
106 Verträge sind einzuhalten.
107 Art. 1 IRSG
108 Siehe namentlich BGE 137 IV 134; 133 IV 40; 129 II 269 E. 2; 116 Ib 456 E. 3b oder 107 Ib 260 E. 2c.
109 Z. B. Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.54 oder Art. 49 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, SR 0.311.56.
110 Art. 67a IRSG