Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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setzungen verschiedene Grundsätze wie namentlich das Recht auf Asyl127 und das Non-Refoulement-Gebot. Sie überprüft ferner, ob einer Person Folter oder die Todesstrafe droht – Gefahren, die im Übrigen auch im Rahmen des Europarates bekämpft werden.
Artikel 22 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
In Artikel 22 wird statuiert, dass die Vertragsparteien Informationen, die sie bei ihren Ermittlungen gewonnen haben, unaufgefordert übermitteln können, wenn diese der empfangenden Vertragspartei helfen können, das gemeinsame Ziel der Kriminalitätsbekämpfung besser zu erreichen. Die Bestimmung ist namentlich an Artikel 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen128 angelehnt und betrifft die Rechtshilfe allgemein. Dies entspricht der generellen Tendenz bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens, der Cyberkriminalität und der Korruption. Demnach können sich die Vertragsparteien ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Ermittlungen oder Verfahren mitteilen. Das schweizerische Recht kennt bereits eine solche Bestimmung: Artikel 67a IRSG regelt die «Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen» sowie die dafür geltenden Bedingungen und Schranken.
Für die Schweiz ist wichtig, dass für die Übermittlung der Informationen Bedingungen gestellt werden können. Dies ist in Artikel 22 Absatz 2 denn auch festgehalten. Nach Artikel 22 Absatz 3 ist der Staat, der die Informationen empfängt, an diese Bedingungen gebunden. Für die unaufgeforderte Übermittlung und die damit verbundenen Bedingungen gilt somit der Grundsatz «alles oder nichts»: Entweder hält sich der empfangende Staat an die Bedingungen oder er darf die übermittelten Informationen nicht verwenden. Es ist jedoch zu präzisieren, dass die Behörden in bestimmten Staaten aufgrund des innerstaatlichen Rechts zum Handeln verpflichtet sind, wenn sie Zugang zu Informationen haben. Diese Länder können sich auf Artikel 22 Absatz 4 berufen, wonach sie erklären können, dass es für die Übermittlung von Informationen ihrer Zustimmung bedarf. Die Schweiz muss folglich beachten, welche Staaten129 eine Erklärung nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens abgeben.130
Wie bei Artikel 22 des Übereinkommens besteht der Zweck der beiden neuen Artikel 80dbisVE-IRSG zur vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie 80dterVE-IRSG zur Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen darin, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.
Artikel 23 Unterzeichnung und Inkrafttreten
127 Art. 55a IRSG regelt die Koordination zwischen dem Auslieferungs- und dem Asylverfahren.
128 Siehe die Erläuterungen zu Artikel 17 des Übereinkommens.
129 Zum Zweiten Zusatzprotokoll haben unter anderem Belgien, Deutschland, Norwegen, die Ukraine und das Vereinigte Königreich eine Erklärung abgegeben.
130 In einer allfälligen Erklärung behält sich der betreffende Staat vor, nicht an die Bedingungen der anderen Vertragsparteien gebunden zu sein (und nicht, dass die Informationen, die seine Behörden übermitteln, einer oder mehreren Bedingungen unterliegen, wie dies bei der Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Spezialität der Fall ist).