Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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– Der Täter versorgt eine kriminelle Organisation mit finanziellen Mitteln im Wissen, dass diese nur zum Teil für einen bestimmten Anschlag verwendet werden, und dass der Rest für weitere Delikte dienen wird, hinsichtlich derer dem Financier keine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann;
– die Unterstützungshandlung des Täters geht über die konkreten Einzeldelikte, die der Organisation nachgewiesen werden konnten, hinaus (der Täter versorgt z. B. die Organisation mit finanziellen Mitteln, die er selbst mittels Straftaten212 beschafft hat).
Diese Lösung kann weder aus dogmatischer noch aus praktischer Sicht kritisiert werden. Im Übrigen hat die subsidiäre Anwendung von Artikel 260terStGB vor allem eine Auswirkung auf die Strafe (Art. 49 StGB ist nicht anwendbar). Der Strafrahmen für die Haupttaten, die von kriminellen Organisationen begangen werden können, ist allerdings bereits weit genug, damit das Verhalten der betroffenen Person exemplarisch bestraft werden kann. Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, Artikel 260terStGB in dem Sinne anzupassen, dass ihn die Gerichtsbehörden stets in echter Konkurrenz anwenden müssten.
4.2 Artikel 260sexies VE-Strafgesetzbuch: Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat
4.2.1 Ausgangslage
Die Analyse der Bestimmungen und Anforderungen des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates, die im Rahmen dieser Vorlage umzusetzen sind, sowie die weiteren internationalen Standards213 führen zum Schluss, dass das geltende schweizerische Recht den diesbezüglichen Erfordernissen bereits heute zu weiten Teilen genügt. Es fehlen jedoch in Teilbereichen spezifische strafrechtliche Regelungen, welche den Kern der beiden Verträge vollständig und explizit umsetzen.214 Für eine solche umfassende Umsetzung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens sowie der Artikel 3, 4 und 5 des Zusatzprotokolls wird daher vorgeschlagen, in den Bereichen der Ausbildung und der Rekrutierung für Terrorismus spezifische Strafbestimmungen einzuführen. Ebenso wird die Einführung einer Strafnorm gegen das terroristisch motivierte Reisen, einschliesslich dessen Finanzierung, Organisation und Anwerbung hierfür, vorgeschlagen. Damit sollen bestehende Lücken des strafrechtlichen Dispositivs, welches auch terroristische Vorfeldhandlungen ausserhalb von Organisationen wie Al-Qaïda oder IS abdecken muss, geschlossen werden. Dieses Vorgehen und die konkreten Vorschläge stehen denn auch in Einklang mit der Einschätzung und Mitteilung des Bundesrates vom 14. Oktober 2016 anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls.215 Auch im internationalen Kontext und im Vergleich zur jüngeren Entwicklung der Gesetzgebungen in anderen europäischen Staaten216 ist es sachgerecht, im Sinne der Stärkung der straf-
212 Ungetreue Geschäftsbesorgung, Diebstähle usw.
213 Vgl. auch Kap. 1.6.
214 Vgl. Kap. 2 und 3.
215 Abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2015/ref_2015-10- 142.html.
216 Vgl. die Resultate des in den Kap. 2 und 3 einfliessenden Rechtsvergleichs, Zusammenfassung abrufbar unter http://www.isdc.ch/media/1304/newsletter-new-year-edition- 2017_final.pdf.