Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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Folge seines Handelns ernsthaft für möglich halten und sie zugleich billigend in Kauf nehmen.

Von der strafbaren Anwerbung zu unterscheiden ist die Rechtfertigung oder Glorifizierung von Terrororganisationen oder von terroristischen Handlungen. Obwohl verfehlt und abzulehnen, fallen solche Äusserungen nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Strafbestimmung. Ihnen hat der Staat, wie später zu erörtern sein wird, mit anderen Mitteln ausserhalb des Strafrechts zu begegnen.222

Die Anwerbung zu Gunsten einer terroristischen Organisation kann, je nach Vorgehensweise des Täters und seiner Position, unter Artikel 260terVE-StGB oder unter das Bundesgesetz über das Verbot von Al-Qaïda und IS fallen223.

Es wird an dieser Stelle davon abgesehen, ebenfalls die Kriminalisierung des Sich-Anwerben-Lassens vorzuschlagen.224 Eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit wird durch die beiden umzusetzenden Übereinkommen des Europarates nicht gefordert225. Der blosse innere Entschluss des Angeworbenen, sich auf eine entsprechende Tätigkeit einzulassen, wäre kaum greifbar und entsprechend nur schwer nachzuweisen. Unsicherheiten betreffend seines Erkenntnisstandes, worauf er sich überhaupt einlässt, stünden der erforderlichen Rechtssicherheit entgegen und liessen zuweilen Zweifel an der Strafwürdigkeit aufkommen. Strafbarkeit tritt jedoch bereits unter geltendem Recht ein, sobald der Angeworbene Vorkehrungen dazu trifft, eine Straftat vorzubereiten oder er sich an einer entsprechenden Organisation beteiligt oder diese unterstützt.

Buchstabe b von Absatz 1 betrifft die terroristische Ausbildung und bestraft denjenigen, der sich im Hinblick auf die Begehung eines Terroraktes anleiten lässt oder jemanden anleitet226. Eine an sich vorgelagerte Teilnahmehandlung wird damit zu Gunsten der Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums im Kampf gegen Terrorismus und dessen Vorfeldtaten zu einem eigenständigen Delikt erhoben. Das Anleiten respektive das Sich-Anleiten-Lassen muss sich gemäss Gesetzestext auf die Herstellung oder auf den Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen oder von anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen richten227.

Auch hier muss die Tathandlung in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verübung einer terroristischen Straftat geschehen. Der Täter muss zumindest mit dem entsprechenden Eventualvorsatz handeln, die erworbenen Fähigkeiten später für terroristische Zwecke einzusetzen. Der unter Umständen abweichende Unrechtsgehalt der beiden Tatvarianten (aktive und passive Ausbildung) ist im Rahmen der richterlichen Strafzumessung zu berücksichtigen.

Gemäss Buchstabe c wird bestraft, wer eine grenzüberschreitende Reise unternimmt, um eine terroristische Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen. Diese Regelung setzt den eigentlichen Kern des Zusatzproto-

222 Vgl. die Ausführungen unter Kap. 4.6.4.

223 Vgl. Ausführungen zu Art. 6 des Übereinkommens sowie zu den strafrechtlichen Konkurrenzen.

224 Vgl. Ausführungen zu Art. 6 des Übereinkommens und dem einschlägigen Rechtsvergleich.

225 Vgl. Ausführungen zu Art. 2 des Zusatzprotokolls und den zu den entsprechenden Verhandlungen.

226 Zum Begriff vgl. im geltenden Recht Art. 144bis, 179sexies und 226 StGB.

227 Zum Anwendungsbereich und den Begriffen kann auf die Ausführungen zu Art. 7 des Übereinkommens und Art. 3 des Zusatzprotokolls verwiesen werden.