Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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behoben werden. Daneben werden in Artikel 52 MStG, welcher die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation regelt, die notwendigen redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

Schliesslich sind im Geldwäschereigesetz281 neben der erwähnten materiellen Anpassung282 die notwendigen redaktionellen Anpassungen vorzunehmen, welche sich aus den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 260terStGB ergeben283.

4.6.6 Geltungsdauer des Bundesgesetzes gegen Al-Qaïda, IS und verwandte Organisationen

Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda, IS sowie verwandter Organisationen284 wurde als zeitlich befristetes Gesetz verabschiedet285 und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Das neue Nachrichtendienstgesetz wird, wie unter Kapitel 4.3 dargestellt, aller Voraussicht nach bereits früher in Kraft treten. Entsprechend wird der Bundesrat auf der Grundlage von Artikel 74 NDG zum betreffenden Zeitpunkt in der Lage sein, entsprechende Organisationen oder Gruppierungen mittels Verfügung zu verbieten und damit für die entsprechende Beteiligung, Unterstützung, Anwerbung, Propaganda oder anderweitige Förderung Straffolgen auszulösen. Allerdings sieht Artikel 74 in der aktuellen Fassung, wie ausgeführt, keine Bundeszuständigkeit für die Strafverfolgung vor, und der entsprechende Strafrahmen liegt unter demjenigen des Al-Qaïda-Gesetzes. Dieser Umstand kann in denjenigen Strafverfahren, welche erst nach 2018 eröffnet werden und in welchen das Verfahren nicht gleichzeitig wegen der Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation geführt wird, zu einer fehlenden Bundeszuständigkeit und zu einem niedrigeren Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe (statt fünf Jahren) führen.

Obwohl angesichts der nach wie vor gewährleisteten Strafbarkeit keine strafrechtliche Lücke entsteht, würde eine solche Zäsur bezüglich Zuständigkeiten und Strafandrohung doch ein falsches Zeichen setzen, welches im aktuellen sicherheitspolitischen und gesellschaftlichen Kontext verhindert werden soll. Zudem erwiese sich ein Wechsel der Zuständigkeiten als ineffizient.

Entsprechend ist geplant, dass der Bundesrat in einem separaten Gesetzgebungsprojekt die Verlängerung der Geltungsdauer des Al-Qaïda-Gesetzes vorschlagen und dem Parlament fristgerecht unterbreiten wird. Diese Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes ist dabei abzustimmen auf die hier vorgeschlagene Gesetzgebung mit der darin enthaltenen Revision von Artikel 74 NDG286. Nach Inkrafttreten des revidierten Organisationsverbotes wird auch hinsichtlich der Strafandrohung und der Zuständigkeit zur Strafverfolgung kein Grund mehr dafür bestehen, dass die befristete Al-Qaïda-Gesetzgebung über diesen Termin hinaus Geltung behält. Entsprechend ist vorgesehen, dass das befristete Gesetz durch das vorliegend revidierte

281 SR 955.0

282 Siehe Kap. 4.5.

283 GWG: Art. 6 Abs. 2 Bst. b, Art. 8a Abs. 2 Bst. b, Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 15 Abs. 5, Art.

16 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4, Art. 29a Abs. 1.

284 SR 122

285 Vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter Kap. 4.3.1.

286 Die vorliegende Gesetzesrevision wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung des Al- Qaïda-Gesetzes aller Voraussicht nach noch nicht in Kraft sein.