Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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Organisationsverbot abgelöst wird. Das Gesetz kann auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt werden.

5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es soll dem Parlament beantragt werden, die am 11. Dezember 2014 eingereichte und durch das Parlament in der Folge angenommene Motion 14.4187 (Glanzmann-Hunkeler; Umgehende Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus) sowie die am 10. Februar 2015 eingereichte und durch das Parlament angenommene Motion 15.3008 (Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; Art. 260terStGB: Änderung) abzuschreiben.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Umsetzung und Ratifikation der beiden Übereinkommen des Europarates sowie die damit einhergehende Einführung oder Anpassung von Strafbestimmungen führt zu keiner erheblichen Ausweitung von Strafbarkeiten, welche sich in einer markanten Erhöhung der Fallzahlen im Bereich der Terrorismusbekämpfung durch das Strafrecht niederschlagen würde. Die Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in den vergangenen Monaten haben aufgezeigt, dass bereits mit dem geltenden strafrechtlichen Instrumentarium nicht nur terroristische Handlungen als solche, sondern auch Handlungen im Vorfeld solcher Akte wie zum Beispiel die Unterstützung im weiten Sinn oder das Reisen für eine Terrororganisation verfolgt werden können. In praktischer Hinsicht ist damit von keiner grundlegenden Ausweitung der Strafbarkeit auf Tätigkeiten, welche bisher als legal galten, auszugehen.

In Bezug auf die Strafrechtshilfe verhält es sich hingegen anders. Die neuen Verträge erfordern ein rasches Handeln. Der Erfolg der Rechtshilfemassnahmen hängt insbesondere davon ab, dass sie rasch ausgesprochen und unmittelbar vollzogen werden. Gemäss dem Übereinkommen gewähren die Vertragsparteien einander zwar unter gebührender Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten Hilfe und Unterstützung, um sich besser in die Lage zu versetzen, die Begehung terroristischer Straftaten durch gemeinsame Bemühungen vorbeugender Art zu verhüten. Je nachdem, wie die Informationen zum BJ gelangen, wird dieses die betreffenden vorläufigen Massnahmen denn auch selbst ergreifen. Wenn terroristische Handlungen verhindert werden sollen, darf bei der Verhütung aber kein Aufschub geduldet werden.

Die Statistiken zeigen im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe einen generellen Anstieg der eingehenden Ersuchen. So haben die Ersuchen um Beweiserhebungen in den vergangenen zehn Jahren um 46 Prozent zugenommen, Auslieferungsersuchen an die Schweiz um 73 Prozent und Auslieferungsersuchen an das Ausland um 81 Prozent. Daneben ist die Schweiz in der internationalen Rechtshilfe in den letzten Jahren eine Vielzahl zusätzlicher Verpflichtungen eingegangen, welche für das zuständige Bundesamt für Justiz neue Aufgaben und komplexere Ersuchen zur Folge haben. Die zuständigen Stellen haben diese neuen Aufgaben und die zusätzliche Arbeitslast in der Vergangenheit weitgehend mit den bestehenden Mitteln aufzufangen versucht; der Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen hat im Rahmen der Terrorismusbekämpfung bisher keine neuen Stellen erhalten. Eine weitere Steigerung mit der gebotenen raschen Bearbeitung von Fällen ist mit den heutigen Ressourcen nicht möglich. Dem Beschleunigungsgebot und der in den