Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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petenzen mittel- und längerfristig entstehende zusätzliche Personalbedarf der Meldestelle für Geldwäscherei beträgt gemäss heutiger Schätzung 10 Stellen.

Die Frage des mit dieser Vorlage einhergehenden zusätzlichen Personalbedarfs der zuständigen Bundesstellen muss nicht vor Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens abschliessend beantwortet werden. Die durch die zuständigen Stellen geltend gemachten zusätzlichen Ressourcen sind im Rahmen der entsprechenden Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsresultate und allfälliger bis dahin eingetretenen Entwicklungen in der Terrorismusbekämpfung zu beurteilen.

Die Vorlage hat angesichts der Beibehaltung der bestehenden Bundeszuständigkeit für die Strafverfolgung der betreffenden terroristischen Straftaten und der massvollen Ausweitung der heute bestehenden Strafbarkeiten keine massgeblichen Auswirkungen auf die Kantone.

6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der glaubwürdige und effiziente Schutz unseres Territoriums vor schweren terroristischen Straftaten und vor den Auswirkungen des organisierten Verbrechens stellt eine Grundvoraussetzung für eine prosperierende und sich nachhaltig entwickelnde Volkswirtschaft dar. Die mittel- und langfristig positiven Auswirkungen der Vorlage auf die Volkswirtschaft sind daher erheblich. Darüber hinaus hat die Vorlage keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und ihren Verlauf.

6.3 Auswirkungen auf die Informatik

Die Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarates mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie die vorgeschlagenen Strafrechtsänderungen lassen keine Auswirkungen auf die Informatik erwarten.

7 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015- 2019 angekündigt sowie im entsprechenden Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 aufgeführt287.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung der beiden Übereinkommen des Europarates beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, entsprechende Verträge zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung zuständig.

Internationale Verträge werden dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umset-

287 Ziel Nr. 15; BBl 2016 5183 ff.