Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Alter, durch die Kriminalisierung solcher Äusserungen in ihrer Auffassung bestärkt werden und die Gefahr der Radikalisierung und des Fanatismus entsprechend erhöht wird. Dieser Gefahr ist mit Mitteln, die ausserhalb der Strafgesetzgebung und des Strafverfahrens liegen, zu begegnen274.
4.6.5 Weitere gesetzliche Anpassungen
Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches (Art. 260terund Art. 260sexies) und von Artikel 74 NDG haben Ergänzungen von Deliktskatalogen sowie rein redaktionelle Anpassungen von anderen Bestimmungen zur Folge. So ist die Regelung im Strafgesetzbuch über den Quellenschutz275 anzupassen: Eine Verweigerung des Zeugnisses soll nicht zulässig sein in einem Anwendungsfall des neuen Artikels 260sexiesStGB276. Daneben wird die Massnahme der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) vorgesehen für Widerhandlungen gegen Artikel 260sexiesStGB sowie gegen Artikel 74 NDG.
Bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation werden im Strafgesetzbuch, Artikel 72, die notwendigen redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Daneben sind die entsprechenden Deliktskataloge der Strafprozessordnung277 bezüglich Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1), Quellenschutz der Medienschaffenden (Art. 172 Abs. 2) und geheimer Überwachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2) an die Änderungen des Kernstrafrechts sowie des Nachrichtendienstgesetzes278 anzupassen.
Artikel 27a MStG279 entspricht Artikel 28a StGB zum Quellenschutz. Wie im Fall letzterer Bestimmung muss der Katalog der Delikte, die eine Aufhebung des Quellenschutzes rechtfertigen, um den neuen Artikel 260sexiesVE-StGB ergänzt werden. Die vorliegende Vorlage bietet auch die Gelegenheit, Artikel 260quinquiesStGB in den Katalog unter Artikel 27a Absatz 2 Buchstabe b MStG aufzunehmen. Denn bei der Umsetzung der internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus280 hat der Gesetzgeber Artikel 260quinquiesStGB in die Liste von Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b StGB eingefügt, jedoch vergessen, auch Artikel 27a Absatz 2 Buchstabe b MStG zu vervollständigen. Dieses Versehen muss nun
274 In diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist der in Ausarbeitung befindliche nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus. Dieser wird durch den Delegierten des Sicherheitsverbunds Schweiz bis in der zweiten Jahreshälfte 2017 gemeinsam mit Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeiten. Auch die Vorstände der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben dem Mandat zugestimmt; der Sicherheitsausschuss des Bundesrates hat den Vorschlag ebenfalls befürwortet.
275 Art. 28a Abs. 2 Bst. b StGB
276 Es wird hingegen angesichts der bisherigen gesetzgeberischen Zurückhaltung bei der Statuierung von Ausnahmen vom Quellenschutz (Art. 28a Abs. 2 Bst. B StGB) davon abgesehen, Verstösse gegen Art. 74 VE-NDG in den entsprechenden Deliktskatalog aufzunehmen.
277 SR 312.0
278 Auch wenn es sich bei Abs. 4bis von Art. 74 VE-NDG um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) handelt.
279 SR 321.0
280 Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2002 betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer Bundesgesetze (BBl 2002 5390).