Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 6 Seiten
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Mit der Annahme der Motion 15.4157 «Franchisen der Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anpassen» hat das Parlament beschlossen, dass die Franchisen parallel zu den Kosten steigen sollen. Dieser Mechanismus soll die Eigenverantwortung der Versicherten stärken und die Inanspruchnahme von Leistungen reduzieren. Da die Versicherten einen grösseren Teil der Kosten übernehmen müssen, werden sie weniger wegen Bagatellfällen ihren Arzt oder ihre Ärztin aufsuchen.
Diese Vorlage sieht vor, die Höhe der Franchisen an die Entwicklung der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen. Es ist zweckmässig, die Franchisen stufenweise anzupassen und jedes Mal runde Beträge festzulegen, die mehrere Jahre lang gültig sind. So kann die Stabilität des Systems gewährleistet und seine Transparenz für die Versicherten erhöht werden.
2 Kommentar zur Bestimmung
Art. 64 Abs. 3 zweiter Satz
Es liegt in der Kompetenz des Bundesrates, die Höhe der ordentlichen Franchise (Art. 64 Abs. 3 erster Satz KVG) und der Wahlfranchisen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG) festzulegen. Er hat die verschiedenen Franchisen bereits mehrmals angepasst. Bei der Einführung des KVG im Jahr 1996 betrug die ordentliche Franchise 150 Franken pro Jahr. Von 1998 bis 2003 belief sie sich auf 230 Franken pro Jahr, und bei der letzten Anpassung im Jahr 2004 wurde sie schliesslich auf 300 Franken pro Jahr angehoben. Die Wahlfranchisen wurden 1998 und 2005 geändert.
Mit der Annahme der Motion 15.4157 will das Parlament den Auftrag an den Bundesrat gesetzlich verankern, wonach die Höhe der Franchisen regelmässig an die Kostenentwicklung anzupassen ist. Die Vorlage sieht vor, dass die Franchisen stufenweise aufgrund der Entwicklung der Durchschnittskosten der Bruttoleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung pro versicherte Person angepasst werden. Die Zeitabstände zwischen den Franchisenanpassungen hängen von der Kostenentwicklung ab.
Die Bruttokosten pro Person und die ordentliche Franchise haben sich seit 1996 mehr oder weniger verdoppelt. Die ordentliche Franchise folgte damit der Kostenentwicklung von der Einführung des KVG bis 2015. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Faktoren bildet folglich die Grundlage für den Anpassungsmechanismus.
Sowohl bei der Einführung des KVG als auch im Jahr 2015 waren die Bruttokosten pro Person zwölfmal höher als die ordentliche Franchise (Bruttoleistungen pro Person: 3653 Franken; ordentliche Franchise: 300 Franken im Jahr 2015). Sobald die durchschnittlichen Bruttokosten der Leistungen gemäss Artikel 25–31 KVG pro versicherte Person mehr als 13-mal höher als die ordentliche Franchise (d.h. 13 × 300 = 3900) sind, ist letztere um 50 Franken anzuheben, damit das Verhältnis von 1 :12 zwischen der ordentlichen Franchise und den Bruttokosten gewahrt bleibt. Die Wahlfranchisen werden bei Anpassung der ordentlichen Franchise ebenfalls um 50 Franken erhöht. Der Bundesrat muss infolgedessen die entsprechenden