Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 6 Seiten

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sich jedoch an die Koordinierungsgrundsätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/20049 und der Verordnung (EG) Nr. 987/200910 halten. Dazu gehören das Diskriminierungsverbot, die Totalisierung von Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit11 am 1. Juni 2002 sind diese Grundsätze auch für die Schweiz massgebend.

Diese Vorlage betrifft die Finanzierung des sozialen Krankenversicherungssystems. Das in der Schweiz anwendbare europäische Recht sieht keine Normen in diesem Bereich vor. Die Vorlage ist daher mit dem von der Schweiz übernommenen europäischen Recht vereinbar.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält eine wichtige rechtsetzende Bestimmung gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV, denn sie betrifft die Pflichten der Versicherten. Sie ist daher in der Form eines dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesgesetzes zu erlassen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, wenn sie neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Da die Vorlage weder Subventionsbestimmungen noch Finanzierungsbeschlüsse enthält, untersteht sie nicht der Ausgabenbremse.

9Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1.

10Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

11 SR 0.142.112.681