Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 6 Seiten
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den Bezügerinnen und Bezügern einer Ergänzungsleistung die von ihnen bezahlte Kostenbeteiligung vergütet. In diesem Sinne bringt diese Vorlage eine Erhöhung der von den Ergänzungsleistungen gedeckten Krankheitskosten mit sich. Diese Leistungen werden von den Kantonen finanziert (Art. 16 ELG). Da die ordentliche Franchise seit der Einführung des KVG im selben Masse gestiegen ist wie die Kosten pro versicherte Person, besteht kein Anlass, mit anderen finanziellen Auswirkungen zu rechnen als in der Vergangenheit. Die Abnahme der jährlichen Ergänzungsleistung und die Zunahme der Krankheitskostenvergütung sollten sich ausgleichen.
Die Erhöhung der Franchisen wird wahrscheinlich mehr Versicherte dazu veranlassen, Sozialhilfe zu beantragen. Diese Vorlage wirkt sich daher auch auf die Mittel aus, die von Kantonen und Gemeinden für die davon Betroffenen bereitgestellt werden.
Die Umsetzung der Änderung von Artikel 64 Absatz 3 KVG erfordert keine zusätzlichen Mittel von Bund oder Kantonen.
3.3 Auswirkungen auf die Versicherten und die Krankenversicherung
Alle Versicherten müssen sich vermehrt an den Kosten beteiligen, wenn sie ihre Franchise ausschöpfen. Dadurch verringert sich die Belastung für die Krankenversicherung, was durch eine Senkung der Krankenversicherungsprämie zum Ausdruck kommt. Da die ordentliche Franchise seit der Einführung des KVG im selben Masse gestiegen ist wie die Kosten pro versicherte Person und da die Wahlfranchisen ebenfalls bereits geändert wurden, sollten die finanziellen Auswirkungen nicht anders sein als diejenigen früherer Franchisenanpassungen. In den Jahren, in denen die Franchisen angepasst werden, wird die Prämienerhöhung etwas geringer ausfallen als in den Jahren ohne Anpassung (um ca. 0,5 % tiefere Erhöhung).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist nicht im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–20197 angekündigt. Sie ist mit der vom Bundesrat am 23. Januar 2013 verabschiedeten Strategie Gesundheit2020 vereinbar.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 117 Absatz 1 Bundesverfassung (BV)8 hat der Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen.
5.2 Vereinbarkeit der Vorlage mit dem europäischen Recht
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor. Die Mitgliedstaaten können den Aufbau, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme weitgehend frei festlegen. Sie müssen
7BBl 2016 5183
8SR 101