Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/60: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 6 Seiten

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Ausführungsbestimmungen (Art. 103 Abs. 1 und 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV]4) regelmässig anpassen.

Mit diesem Mechanismus erhält man runde Franchisenbeträge, was das System für die Versicherten und die Versicherer vereinfacht. Gemäss der parlamentarischen Initiative 15.468 «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» müssen für Versicherungsformen mit Wahlfranchise dreijährige Verträge abgeschlossen werden. So können die Versicherten bei der Wahl einer Franchise wissen, um welchen Betrag diese während der Dauer ihres Vertrages angehoben werden könnte. Da zudem jede Franchisenstufe zur selben Zeit und im selben Mass angepasst wird, bleiben das von den Versicherten mit höherer Franchise eingegangene Kostenbeteiligungsrisiko und folglich die daraus abgeleitete Prämienreduktion (Art. 95 Abs. 2bisKVV) gleich.

Mit einer Erhöhung von 50 Franken können über mehrere Jahre dieselben Franchisenbeträge gewahrt werden, was die Stabilität des Systems gewährleistet. Unter der Annahme, dass die Kosten um 3,5 Prozent pro Jahr steigen, müssen die Franchisen zum ersten Mal für das Jahr 2020 angepasst werden. Danach erfolgt wahrscheinlich alle vier Jahre oder in kürzeren Zeitabständen eine Anpassung.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhöhung der Franchisen wird die Versicherten dazu veranlassen, mehr Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen zu üben. Der daraus folgende Rückgang der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führt zu tieferen Bundesbeiträgen zur Prämienverbilligung (Art. 66 KVG). Es ist jedoch nicht möglich, diese Abnahme genau zu beziffern.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Anhebung der Franchisen bedeutet, dass die Versicherten im Rahmen der Kostenbeteiligung einen höheren Betrag übernehmen müssen. Damit sinkt die Summe zulasten der Krankenversicherung. Das wirkt sich auf die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und somit auf die kantonale Durchschnittsprämie aus, die als Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen dient. Diese Vorlage kann somit die anerkannten Ausgaben, die von den Ergänzungsleistungen gedeckt werden müssen, und folglich die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung senken. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht an der Finanzierung der Durchschnittsprämie, die als Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen dient (Art. 39 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]5). Zu dessen Finanzierung können die Kantone die Mittel aus der Prämienverbilligung gemäss Artikel 65 KVG einsetzen.

Des Weiteren wird gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)6

4 SR 832.102

5 SR 831.301

6 SR 831.30