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Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 4 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Krankenversicherung (KVG) (Zulassung von Leistungserbringern)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Arten von Leistungserbringern
1Aufgehoben
2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 36 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer
1Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n dürfen nur zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie zugelassen sind.
2Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Absatz 1 erfüllen müssen, um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen beziehen sich je nach Art der Leistungserbringer auf die Aus- und Weiterbildung sowie auf die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Strukturen.
3Der Bundesrat kann für die Leistungserbringer nach Absatz 1 vor der Zulassung eine Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung vorsehen.
1BBl 2019 …
2 SR 832.10
2019–