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Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 4 Seiten

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3bisEr kann zudem von den Leistungserbringern nach Absatz 1 den Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verlangen und dafür eine Prüfung vorsehen. Leistungserbringer, die eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung nachweisen, sind von der Prüfung dispensiert.

4Die Tätigkeit der Leistungserbringer nach Absatz 1 zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird mit Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen verbunden, namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Lieferung der dazu notwendigen Daten. Der Bundesrat legt die Auflagen fest.

5Die Versicherer bezeichnen eine Organisation, die über die Zulassung von Leistungserbringern nach Absatz 1 entscheidet. Können sich die Versicherer nicht einigen, so bezeichnet der Bundesrat die Organisation.

6Sieht der Bundesrat ein Prüfverfahren nach Absatz 3bisvor, so kann er die Durchführung des Verfahrens einer Organisation übertragen.

7Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 kann die betreffende Organisation eine Gebühr erheben. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er legt insbesondere die Höhe der Gebühren fest.

Art. 36a, 37 und 38

Aufgehoben

Art. 55a Einschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen mit einer Bewilli-

gung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1Ein Kanton kann die Anzahl Ärzte und Ärztinnen auf eine Höchstzahl beschränken. Zu diesem Zweck kann er vorsehen, dass folgende Personen nur mit einer Bewilligung im ambulanten Bereich eines oder mehrerer medizinischer Fachgebiete Leistungen erbringen dürfen:

a. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einem Spital ausüben;

c. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben.

2Bei der Bestimmung der Höchstzahlen trägt er den Beschäftigungsgraden sämtlicher Ärzte und Ärztinnen nach Absatz 1 Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Bestimmung der Höchstzahlen festlegen.

3Vor der Bestimmung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Patientinnen und Patienten an. Er koordiniert sich bei der Bestimmung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.