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Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 4 Seiten

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4Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos diejenigen Daten bekannt, die zur Bestimmung der Höchstzahlen erforderlich sind.

5Bestimmt ein Kanton eine Höchstzahl, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin ohne Bewilligung tätig sein:

a. Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahl zugelassen wurden und ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt haben;

b. für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern oder in Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahl ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.

6Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts des betroffenen Fachgebiets an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

Art. 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Bst. g

1Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen und -auflagen (Art. 36 Abs. 4, 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen.

3Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:

g. die gänzliche oder teilweise Nichteinhaltung der Auflagen nach Artikel 36 Absatz 4

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Die Organisation nach Artikel 36 Absatz 5 ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom … durch die Versicherer zu bezeichnen. Bis zur Bezeichnung dieser Organisation erfolgt die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n nach bisherigem Recht. Leistungserbringer, welche bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder vor der Bezeichnung der Organisation nach Artikel 36 Absatz 5 zugelassen wurden, benötigen keine Zulassung von dieser Organisation.

2Die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind innerhalb von zwei