Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/64: Revision der Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier: Einführung der elektronischen Austauschformate · 7 Seiten
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eLaborbefund (Ziff. 3.3).
2.2 Ziffer 2 Vorgaben für die administrativen Informationen
Nach Ziffer 2.1 sind für die Darstellung der administrativen Informationen die Vorgaben von CDA-CH einzuhalten.
Die Angaben zum Dokument müssen nach Ziffer 2.2.1 zwingend folgende Informationen enthalten: Identifikationsnummer des Dokuments, Dokumententyp, Sprache des Dokuments, Title des Dokuments, Erstellungsdatum, Vertraulichkeitsstufe und Version. Dabei sind – wo vorgegeben – die Wertebereiche der entsprechenden Metadaten nach Anhang 3 der EPVD-EDI zu verwenden.
Die Angaben zur Patientin oder zum Patienten müssen nach Ziffer 2.2.2 zwingend folgende Informationen enthalten: Name und Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht. Zusätzlich muss eine Identifikationsnummer verwendet werden, die eine korrekte Zuordnung des Dokuments zur entsprechenden Patientin oder zum entsprechenden Patienten ermöglicht. Dazu kann z. B. die Identifikationsnummer aus dem Patientenverzeichnis (Master-Patient-Index) der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft verwendet werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20157 über das elektronische Patientendossier (EPDG) darf hierfür jedoch weder die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch die Patientenidentifikationsnummer nach Artikel 4 EPDG verwendet werden.
Die Angaben zur Gesundheitsfachperson, die das Dokument erstellt hat (Autorin oder Autor) müssen nach Ziffer 2.2.3 zwingend Name und Vornamen der Gesundheitsfachperson, der im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 41 EPDV geführte Identifikator sowie die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtung umfassen. Beim Austauschformat eLaborbefund sind zudem dieselben Angaben für die Empfängerin oder den Empfänger des Dokumentes zu erfassen (Ziff 2.2.4). In beiden Fällen müssen die Angaben mit denjenigen aus dem Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 41 EPDV übereinstimmen.
2.3 Ziffer 3 Vorgaben für die medizinischen Informationen
2.3.1 eImpfdossier (Ziff. 3.1)
Das Austauschformat eImpfdossier ist das elektronische Pendant zum heutigen Papierimpfausweis und ermöglicht die Erfassung und Verwaltung der Impfdaten einer Patientin oder eines Patienten. Die technische Umsetzung hat gemäss der Detailspezifikation CDA-CH-VACD zu erfolgen (Ziff 3.1.1).
Die medizinischen Informationen müssen zwingend die in Ziffer 3.1.2 aufgeführten Angaben zu den verabreichten Impfungen enthalten. Zusätzlich können optional weitere Angaben wie Problemliste, Bisherige Krankheiten, Allergie oder Schwangerschaften ins eImpfdossier aufgenommen werden.
2.3.2 3.2 eMedikation (Ziff. 3.2)
Das Austauschformat eMedikation umfasst folgende Dokumente:
Medikationsübersicht: Die Medikationsübersicht ist eine möglichst vollständige Übersicht über die aktuelle Medikation einer Patientin oder eines Patienten. Sie kann in ausgedruckter Form von der Patientin oder dem Patienten auch als Einnahmeplan für die verschiedenen Arzneimittel genutzt werden.
elektronisches Rezept: Das elektronische Rezept stellt die elektronische Form einer Verschreibung eines Arzneimittels durch eine dafür berechtigte Gesundheitsfachperson dar.
elektronische Abgabe: Die elektronische Abgabe dokumentiert die Abgabe von Arzneimitteln direkt