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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 4 Seiten
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2 Als bisher angefallener Aufwand wird der Aufwand in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt.
3 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Art. 5 Verluste
1 Ergibt sich aus der Berechnung nach den Artikeln 2-4 ein Verlust, so erfolgt keine ermässigte Besteuerung.
2 Soweit sich ein Verlust bereits vor Anwendung des Nexusquotienten oder bei Produkten bereits vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 ergibt, so erfolgt in den folgenden Steuerperioden im Ausmass dieses Verlusts keine ermässigte Besteuerung.
Art. 6 Hinzurechnung bisherigen Forschungs- und Entwicklungsaufwands
bei erstmaliger ermässigter Besteuerung
1 Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 24b Absatz 3 StHG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinzugerechnet. Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.
2 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Art. 7 Dokumentationspflichten
1 Zum Nachweis des Anspruchs auf eine ermässigte Besteuerung hat die steuerpflichtige Person den Forschungs- und Entwicklungsaufwand und den dazugehörigen Reingewinn zu dokumentieren. Dabei muss sie insbesondere den Forschungs- und Entwicklungsaufwand und den Reingewinn auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte aufteilen. Die Steuerbehörde kann diese Dokumentation einfordern.
2 Erbringt eine steuerpflichtige Person den Nachweis, dass eine Aufteilung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands und des dazugehörigen Reingewinns auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte nicht sachgerecht ist, so kann sie diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte vornehmen.
Art. 8 Dokumentationspflichten bei fehlender Zuordnung
1 Kann bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung der in den vorangegangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zugeordnet werden, so wird bei der Berechnung des Nexusquotienten der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt.
2 Diese Berechnung ist für drei weitere Steuerperioden beizubehalten. Danach wird der den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zugeordnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand ab der Steuerperiode der erstmaligen ermässigten Besteuerung in die Berechnung einbezogen.