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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 4 Seiten

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Verordnung

über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),

verordnet:

Art.1 Beginn und Ende

1 Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder vergleichbaren Recht kann ab dessen Erteilung beantragt werden.

2 Sie endet spätestens am Ende der Steuerperiode, in der das Patent oder vergleichbare Recht erlischt.

3 Entfällt der Schutz des Patents oder vergleichbaren Rechts rückwirkend, so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden keinen Einfluss.

Art. 2 Berechnungsgrundsatz

Der ermässigt steuerbare Reingewinn wird ermittelt, indem jeweils der Reingewinn aus den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten vor Steueraufwand mit dem entsprechenden Nexusquotienten (Artikel 4) multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Multiplikationen addiert werden.

Art. 3 Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und

vergleichbaren Rechten

1 Soweit die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind, ermittelt sich der ermässigt steuerbare Reingewinn aus diesen Rechten anhand des Reingewinns aus dem Produkt vor Steueraufwand. Dieser Reingewinn wird zusätzlich vermindert um:

a. 6 Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten;

b. das Markenentgelt.

SR ..........

1 SR 642.14

2016–......