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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 4 Seiten

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2 Das Ergebnis aus der Berechnung wird mit dem entsprechenden Nexusquotienten multipliziert.

3 Lässt sich der Reingewinn pro Produkt nicht feststellen, so werden vor der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 vom gesamten steuerbaren Reingewinn vor Steueraufwand folgende Erfolge abgezogen:

a. der Finanzerfolg;

b. der Liegenschaftserfolg;

c. der Beteiligungserfolg;

d. der übrige Erfolg, der nicht auf ein Produkt entfällt, das ein Patent oder vergleichbares Recht enthält.

4 Der nach Absatz 3 verbleibende Reingewinn wird anteilsmässig auf die Produkte verteilt, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten.

Art. 4 Nexusquotient

1 Der Nexusquotient beträgt höchstens 100 Prozent. Er berechnet sich pro Produkt und Steuerperiode nach der folgenden Formel:

ܾ൅ ܽሺ ሻ ∙ 130% ܽ

݀൅ ܿ൅ ܾ൅

a = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer,

bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat;

b = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei

der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Artikel 963 des Obligationenrechts2 (OR) im Inland oder unabhängige Dritte im Inland oder Ausland durchgeführt haben;

c = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Patenten und

vergleichbaren Rechten, die in einem Produkt enthalten sind;

d = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei

der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Artikel 963 OR, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Ausland durchgeführt haben.

130%= Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften nach Artikel

963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung.

2 SR 220