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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 4 Seiten
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Art. 9 Berechnung nach Produktfamilien
1 Weisen die Produkte nur geringe Abweichungen voneinander auf und liegen ihnen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde (Produktfamilien), so kann die Steuerbehörde auf Antrag der steuerpflichtigen Person die Berechnung nach Artikel 3 pro Produktfamilie gewähren.
2 Die Berechnung nach Produktfamilien ist über die gesamte Laufzeit der zugrunde liegenden Patente und vergleichbaren Rechte beizubehalten.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar xxxx in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr