Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/79: Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Rahmenübereinkommen über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Konvention von Faro) wurde 2005 anlässlich des 50. Jahrestages der Europäischen Kulturkonvention vom Ministerrat des Europarats verabschiedet. Es ist als allgemeiner Rahmen für europäische Kulturerbe-Politiken bestimmt und stärkt und ergänzt die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe. Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten und wurde bisher von 17 Staaten ratifiziert. Sechs weitere Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Im Kontext des Kulturerbejahres 2018 regt der Bundesrat die Ratifikation an.

2 Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Die Konvention von Faro geht von einem breiten Begriff des Kulturerbes aus. Er umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten hervorgehen. Damit sind sowohl das materielle als auch das immaterielle und das digitale Kulturerbe angesprochen.

Das Übereinkommen versteht das Kulturerbe als zentrale Ressource für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Verbesserung des Lebensraums und für die Steigerung der Lebensqualität. Es fordert die Schaffung von Rahmenbedingungen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der

gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und einer breiten Bevölkerung uneingeschränkten Zugang zum sowie demokratische Teilhabe am Kulturerbe ermöglichen.

Als Rahmenübereinkommen definiert die Konvention von Faro übergeordnete Ziele und identifiziert Handlungsfelder. Sie enthält keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen und gibt keine konkreten Massnahmen vor. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten in allgemeiner Weise, den Beitrag des

Kulturerbes für die Gesellschaft anzuerkennen und die gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe sowie die Teilhabe der Bevölkerung daran zu fördern. Für die Umsetzung lässt sie den beitretenden Staaten weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten.

In der Schweiz betrifft dies angesichts der verfassungsmässigen Aufteilung der Kompetenzen im Bereich Kultur sowohl die Kantone als auch den Bund. Sie entscheiden selbständig, wie sie in ihrer Politik und ihren Rechtsakten die Anliegen des Übereinkommens fördern. Es hält ausdrücklich fest, dass durch sie keine durchsetzbaren Rechte von Einzelpersonen geschaffen werden. Die Konvention von Faro kann von der Schweiz ohne Änderung oder Ergänzung von Rechtssätzen durch den Bund und die Kantone umgesetzt werden. Ihr Vollzug kann im Rahmen der bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen.

3 Vernehmlassungsverfahren

Das Übereinkommen bezieht sich auf einen Bereich, der weitgehend in der Gesetzgebungs- und Vollzugshoheit der Kantone liegt und gleichzeitig Verbundaufgaben betrifft. Es enthält damit

Bestimmungen, die als wichtig im Sinne von Art. 164 Absatz 1 BV zu qualifizieren sind und unterliegt dem fakultativen Referendum. Deshalb wurde nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des

Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) eine

Vernehmlassung durchgeführt.

Am 8. November 2017 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Auftrag des

Bundesrates die Vernehmlassung zur Ratifikation des Rahmenübereinkommens des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Konvention von Faro) eröffnet.