Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/85: Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 7 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
1 Ausgangslage
In der Schweiz werden grosse Mengen von Chemikalien wie Biozide, Pflanzenschutzmittel (PSM) und Medikamente verwendet. Ein Teil dieser Stoffe kann bereits in sehr kleinen Konzentrationen Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in den Gewässern schädigen und das Trinkwasser verunreinigen.1 Verschiedene Untersuchungen der letzten Jahre haben aufgezeigt, dass solche Stoffe in schädlichen Konzentrationen in die Gewässer gelangen.
Damit die Kantone die Qualität der Gewässer in der Schweiz einheitlich beurteilen und bei Verunreinigungen durch Stoffe die erforderlichen Massnahmen ergreifen können, enthält die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verbale und numerische Anforderungen an die Wasserqualität.
Für die oberirdischen Gewässer legt die GSchV unter anderem folgende verbale Anforderung fest: Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen. Für Nitrat, Schwermetalle und organische Pestizide (PSM und Biozide) enthält die GSchV zusätzlich numerische Anforderungen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen auf, dass die bestehenden numerischen Anforderungen für organische Pestizide jedoch angepasst und mit neuen Anforderungen für weitere Stoffe aus den Bereichen der Human- und Veterinärpharmaka sowie der Industriechemikalien ergänzt werden müssen. Die Auswahl der zu regelnden Stoffe und die Erarbeitung der neuen numerischen Anforderungen basieren auf mehreren wissenschaftlichen Studien. Die Arbeiten wurden begleitet von Vertretern der Bundesämter für Landwirtschaft und Umwelt (BLW und BAFU), der Kantone sowie der Industrie.
Bereits im Erläuternden Bericht zur Änderung der GSchV vom 1. Januar 2016 wurde die Einführung neuer numerischer Anforderungen für verschiedene Stoffe in Oberflächengewässern angekündigt (Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. Dezember 2014, Ziffer 1.2.2).
Die neuen und die geänderten numerischen Anforderungen an die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer dienen zudem auch der Erfolgskontrolle der schon beschlossenen Massnahmen zum Ausbau der Abwasserreinigungsanlagen und des vom Bundesrat verabschiedeten Aktionsplans zur Risikoreduktion von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM).
1 Diese Stoffe werden als organische Spurenstoffe oder Mikroverunreinigungen bezeichnet. 3/7 332.2-02246/00018/00003/Q445-1018