Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/85: Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 7 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle
Die Tabelle wird mit den numerischen Anforderungen für 55 Stoffe ergänzt. Von diesen 55 Stoffen sind 38 organische Pestizide, 13 Human- und Veterinärpharmaka sowie 4 Industriechemikalien.
Organismen können durch kurzzeitige Belastungen mit höheren Stoffkonzentrationen sowie durch langfristige Belastungen mit tieferen Stoffkonzentrationen geschädigt werden. Deshalb enthält die Tabelle für jedes neu geregelte organische Pestizid bzw. für jeden neu aufgeführten Stoff zwei Werte:
einen Wert für akut toxische Wirkungen, welcher jederzeit einzuhalten ist, sowie
einen Wert für längerfristig oder chronisch toxische Wirkungen, welcher gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen oder länger nicht überschritten werden darf.
Für jeden der 55 Stoffe ist eine CAS-Nummer4 zur Präzisierung des Namens angegeben. Bei Stoffen, die aus mehreren Isomeren bestehen, handelt es sich um die CAS-Nummer des jeweiligen Isomers oder Gemischs aus Isomeren, auf dem die ökotoxikologischen Anforderungen hergeleitet wurden. Für das Monitoring ist es bei diesen Stoffen ausreichend, die effektiv im Gewässer auftretenden Isomergemische zu analysieren.
Die neuen numerischen Anforderungen sind Gesamtkonzentrationen. Für Stoffe, die überwiegend in der gelösten Phase auftreten, kann ausschliesslich die gelöste Konzentration bestimmt werden, d.h. der an Partikel gebundene Anteil muss nicht analysiert werden. Technische Details sowie stoffspezifische Spezialanforderungen zu Probenahme, Analytik und Interpretation werden in einer Vollzugshilfe präzisiert.
Für alle nicht mit neuen numerischen Anforderungen geregelten organischen Pestizide gilt weiterhin der generelle Wert von 0,1 μg/l.
Bei der Interpretation der Resultate von Gewässeruntersuchungen ist zu beachten, dass das Sorgfaltsgebot von Artikel 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Grundsätzlich stellt jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, eine Verunreinigung dar. Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2008 vom 9. April 2007, E. 2.3). Auch wenn keine Gefahr besteht, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllen kann, muss das Zumutbare vorgekehrt werden, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Es gibt somit keinen Rechtsanspruch, ein Gewässer bis zum Erreichen einer numerischen Anforderung zu verunreinigen.
Die Vollzugsbehörde kann auch dann Massnahmen anordnen, wenn sie aufgrund der Beurteilung der Wirkung von Stoffgemischen zum Schluss kommt, dass die Anforderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe f GSchV nicht eingehalten ist, und zwar auch dann, wenn die numerische Anforderung für keinen Einzelstoff überschritten ist (vgl. dazu auch den Erläuternden Bericht zur Änderung der GSchV von 1. Januar 2016).
Die Tabelle wurde für eine bessere Übersicht neu nach verschiedenen Stoffgruppen gegliedert. Damit können auch zukünftige Änderungen so ausgeführt werden, dass z.B. organische Pestizide immer in alphabetischer Reihenfolge unter derselben Nummer aufgeführt sind.
4 Die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Standard zur eindeutigen Bezeichnung chemischer Stoffe 6/7 332.2-02246/00018/00003/Q445-1018