Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/85: Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 7 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neuen numerischen Anforderungen haben keine direkten Auswirkungen auf den Bund. Der Vollzug der Anforderungen an die Wasserqualität liegt bei den Kantonen.

Für die Präzisierung technischer und stoffspezifischer Details bei Probenahme, Analytik und Interpretation der Resultate wird eine Vollzugshilfe erarbeitet werden, was im Rahmen der bestehenden Personalressourcen erfolgt.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Wenn der Kanton eine Überschreitung numerischer Anforderungen feststellt, muss er die Ursache abklären und Massnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität verfügen. Dieses Vorgehen ist bereits heute so geregelt. Die wissenschaftlich basierten numerischen Anforderungen an die oberirdischen Gewässer geben den Kantonen jedoch neu die Sicherheit, dass sie auf die richtigen Problemstoffe fokussieren. Die Kantone können für ihren Vollzug ebenfalls auf das Knowhow der vom Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) betriebenen Wissensplattform Wasserqualität zurückgreifen.

5.3 Weitere Auswirkungen

Die numerischen Anforderungen richten sich primär an die Vollzugsbehörden. Überschreitungen der numerischen Anforderungen lösen in der Regel Massnahmen am betroffenen Gewässer aus, was je nach Intensität der erforderlichen Massnahmen höchstens lokale Auswirkungen auf die Wirtschaft haben kann. Diese Situation besteht jedoch bereits nach heutigem Recht und wird nicht verändert.

Die Hauptquellen für Gewässerverunreinigungen mit organischen Spurenstoffen sind konzentrierte Einleitungen von gereinigtem Abwasser aus ARA sowie diffuse Einträge von PSM aus der Landwirtschaft. Massnahmen gegen solche Verunreinigungen betreffen daher primär diese beiden Bereiche.

Im Bereich der Einleitungen von gereinigtem Abwasser aus ARA sind die erforderlichen Massnahmen mit den Änderungen von GSchG und GSchV vom 1. Januar 2016 bereits beschlossen und eingeleitet. Die neuen numerischen Anforderungen für Stoffe, die über das kommunale Abwasser in die oberirdischen Gewässer gelangen können, haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Im Bereich der diffusen Einträge von PSM-Rückständen aus der Landwirtschaft sind insbesondere mit dem AP PSM ebenfalls unabhängig von dieser Vorlage bereits Massnahmen aufgegleist, die zu einer Verbesserung der Situation und damit zu einer deutlichen Verminderung der Überschreitungen numerischer Anforderungen in den oberirdischen Gewässern führen sollten.

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