Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/85: Verordnung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 7 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

2 Grundzüge der Vorlage - Festlegung numerischer Anforderungen

Für die nach aktuellstem Stand des Wissens bedeutendsten Chemikalien für die oberirdischen Gewässer werden numerische Anforderungen geändert oder neu festgelegt: Für 38 organische Pestizide, 13 Human- und Veterinärpharmaka sowie für vier Industriechemikalien. Damit Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in den Gewässern sowohl vor kurzzeitigen als auch vor längerfristigen Schädigungen durch diese Stoffe geschützt sind, wird für jeden Stoff ein Wert für kurzfristige (akute Toxizität) und länger andauernde (chronische Toxizität) Verunreinigungen festgelegt. Diese neuen numerischen Anforderungen wurden auf der Basis von wissenschaftlichen Studien zur Ökotoxizität vom Oekotoxzentrum Eawag-EPFL erarbeitet. Der detaillierte Prozess, welcher dem entsprechenden Leitfaden der Europäischen Union (EU)2 folgt, ist in einem separaten Dokument zusammengefasst3.

Es ist vorgesehen, in den nächsten Jahren noch für weitere Stoffe numerische Anforderungen an die Wasserqualität oberirdischer Gewässer festzulegen. Dies betrifft insbesondere weitere organische Pestizide, die verbreitet im Rahmen von Gewässeruntersuchungen gefunden werden.

Mit den neuen numerischen Anforderungen an die Wasserqualität der oberirdischen Gewässer für die ausgewählten 55 organischen Spurenstoffe können die Vollzugsbehörden künftig ihr Handeln auf diejenigen dieser Stoffe konzentrieren, die aufgrund der in den Gewässern auftretenden Konzentrationen effektiv negative Auswirkungen auf Wasserlebewesen und aquatische Lebensgemeinschaften haben. Für die meisten der neu geregelten 38 Pestizid-Wirkstoffe wird die neue numerische Anforderung zudem höher sein, als der bis anhin geltende Wert von 0,1 μg/l. Es ist davon auszugehen, dass sich dadurch die Anzahl der effektiv auftretenden Überschreitungen numerischer Anforderungen gegenüber der heutigen Situation in den oberirdischen Gewässern tendenziell eher verringern wird.

2 European Commission (2011), Common Implementation Strategy for the Water Framework Directive (2000/60/EC), Guidance Document No. 27, Technical Guidance for Deriving Environmental Quality Standards, European Commission, S. 203.

3 http://www.oekotoxzentrum.ch/expertenservice/qualitaetskriterien/verfahren-zur-herleitung/ 4/7 332.2-02246/00018/00003/Q445-1018