Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Gefährdung sein.143 Diese Regelung hat zudem zu einer unterschiedlichen Abtretungspraxis in den Kantonen geführt. Schliesslich hat die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafpflege (SVJ) eine Empfehlung erlassen, in welchen Fällen die Strafverfolgung an die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes abgetreten werden soll (so bei Betäubungsmittelkonsum, geringfügige Vermögensdelikte, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigungen).144

Aus diesen Gründen soll Absatz 3 gestrichen beziehungsweise durch den eingangs erwähnten Wortlaut (betreffend Vornahme dringender Ermittlungshandlungen) ersetzt werden, so dass für sämtliche Delikte die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Strafverfolgung zuständig sind (Abs. 1).

Art. 32 Abs. 5 und 5bis

Die in Artikel 32 vorgeschlagenen Änderungen erfolgen analog Artikel 354 Absatz 1 VE-StPO. Die Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft soll nicht nur für den Zivil-, Kosten- und Entschädigungspunkt gelten, sondern neu auch für den Schuldpunkt. Einzig was den Bestrafungspunkt angeht, so ist die Legitimation der Privatklägerschaft ausgeschlossen. Zu den Einzelheiten siehe oben unter Ziffer 2.1.51.

2.4 Bundesgerichtsgesetz

Art. 80 Abs. 2 dritter Satz

Die Aufhebung des dritten Satzes von Artikel 80 Absatz 2 beseitigt systemwidrige Ausnahmen vom Grundsatz der «double instance» (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 59 Abs. 1 VE-StPO; Ziff. 2.1.4).

2.5 Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 65 Abs. 2

Nach geltendem Recht ist in Strafverfahren des Bundes das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig am Sitz der Bundesanwaltschaft oder jener Zweigstellen, wo das Verfahren geführt wird. Diese Regelung bereitet zum einen dann Schwierigkeiten, wenn die Bundesanwaltschaft an ihrem Sitz in Bern ein Verfahren in italienischer Sprache führt. In diesem Fall ist das Zwangsmassnahmengericht Bern zuständig, dessen Amtssprachen Deutsch und Französisch sind. Es sieht sich aber mit einem italienischsprachigen Dossier konfrontiert. Zum andern ist die Regelung dann problematisch, wenn bereits Anklage beim Bundesstrafgericht in Bellinzona erhoben wurde und nachher die Anordnung von Sicherheitshaft verlangt wird (Art. 229 StPO). Hier ist das Zwangsmassnahmengericht im Tessin zuständig, muss aber u.U. in Verfahren entscheiden, die in Französisch oder Deutsch geführt werden.

143 BSK JStPO-Hug/Schläfli, Art. 10 N 7 f.; Jositsch/Murer, ZStrR 2009, S. 309 f.

144 Empfehlung der SVJ betreffend Zuständigkeit bei Übertretungstatbeständen, abrufbar unter: www.julex.ch > Jugendstrafrecht > Praxis.