Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Artikel 93 und 94 werden nach der Vernehmlassung mit der Revision des MIG koordiniert und abgeglichen.

2.5 5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS

Artikel 95

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 73a mit formalen Anpassungen.

2.6 6. Titel: Schlussbestimmungen

Artikel 99 Übergangsbestimmung

Diese Bestimmung schafft die für Artikel 24a Absatz 2 VWAS erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine Vorfinanzierung von dezentralen Komponenten der Kantone durch den Bund soll nur im Ausnahmefall erfolgen. Dazu müssen verschiedene Kriterien eingehalten werden. Eine Voraussetzung ist auch, dass diese Vorfinanzierung letztlich für den Bund finanziell vorteilhaft ist. Auch die Rückzahlungsbedingungen gilt es zu regeln. Die Kantone haben die Vorfinanzierung bis spätestens 2028 zurückzuzahlen.

2.7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Bundesgesetz vom 19. Juni 199220 über die Militärversicherung (MVG)

Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe h

Es wird auf das BZG anstelle auf das per Ende 2003 aufgehobene Zivilschutzgesetz verwiesen. Damit klar ist, dass es sich um Drittpersonen handelt, wird der Artikel zudem entsprechend ergänzt

20 SR 833.1