Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Absatz 1: Entspricht der bisherigen Bestimmung von Artikel 67 Absatz 1. Neu wird jedoch der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet.

Absatz 2: Es handelt sich um Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 46 Absätze 1 und 4.

Absatz 3: Neu wird nicht nur auf das Zivilschutzrecht, sondern auf das BZG verwiesen, damit sich unter anderem Ansprüche gemäss den Artikeln 18 bis 21 ebenfalls nach dieser Bestimmung richten.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

Artikel 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz

Absatz 1: Der obere Strafrahmen wird an denjenigen des Militärstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes (Dienstversäumnis) angepasst. In Buchstabe b wird die Gefährdung der Schutzdienstleistenden gestrichen, da dieser Tatbestand bereits durch Artikel 278 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193718 hinreichend abgedeckt ist.

Absatz 2: Die Bestrafung aufgrund von Fahrlässigkeit wird auf Absatz 1 Buchstabe a beschränkt.

Absatz 3: Auf die Einführung eines Disziplinarstrafwesens im Zivilschutz wird verzichtet. Jedoch werden die Straftatbestände erweitert, um so dem Bedürfnis, auch bei leichteren Verstössen Massnahmen ergreifen zu können, Rechnung zu tragen.

Absätze 4 bis 6: Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 68 Absätze 4 bis 6 mit formalen Anpassungen. In Absatz 5 wird der Hinweis auf die Einleitung eines Strafverfahrens gestrichen, da gemäss Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung einer Strafuntersuchung entscheidet.

Artikel 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 69 mit formalen Anpassungen.

Artikel 90 Strafverfolgung

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 70 mit formalen Anpassungen.

11. Kapitel: Finanzierung

Artikel 91 Bund

Die Finanzierung im Bereich des Bevölkerungsschutzes wird neu in einem separaten Kapitel im Teil Bevölkerungsschutz geregelt (2. Titel, 6. Kapitel).

Absatz 1 Buchstabe a bis c: Wie bisher trägt der Bund die Kosten für die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen (Buchstabe a), die von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu notwendige Ausbildungsinfrastruktur (Buchstabe b) sowie die Einsätze von Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 46 Absatz 1 (Buchstabe c).

Absatz 1 Buchstabe d: Der Bund übernimmt die Kosten für Ausbildung, Einsätze und Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4.

Absatz 1 Buchstabe e: Der Bund übernimmt die Kosten des Materials für den Einsatz und die

18 SR 311.0