Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Sockelbeitrag des Bundes hinausgehen.

Absatz 10: Der Bundesrat soll die Einzelheiten betreffend Mehrkosten und Pauschalbeiträgen auf Verordnungsstufe regeln.

Absatz 11: Wie bis anhin sollen die Kosten für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene pro Schutzdienstpflichtigen und geleisteten Diensttag pauschaliert werden. Diese Pauschale deckt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und allenfalls Unterkunft. Diese Kostenpauschale wird den Kantonen vergütet, die ihre Schutzdienstpflichtigen für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zur Verfügung stellen. Das BABS soll die entsprechenden Regeln und Beträge festlegen.

Artikel 92 Kantone

Im Sinne der Transparenz und Klarheit soll in diesem Artikel auch die Kostentragung der Kantone in bestimmten Bereichen geregelt werden. Wie bis anhin betrifft dies die den Kantonen übertragene Ausbildung wie z. B. Grundausbildung, Wiederholungskurse etc. der Schutzdienstpflichtigen und die Einsätze des Zivilschutzes bei kantonalen Aufgeboten (Buchstabe a) sowie die Ausbildungen des Bundes, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen (Buchstabe b). Zudem sind die Kantone weiterhin für das Einsatzmaterial (inkl. Fahrzeuge) und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen zuständig (Buchstabe c). Die bisher im Rahmen des SMZM dem leitenden Kanton zugekommenen Entschädigungen für dessen Aufwendungen für Evaluation, Beschaffung etc. des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung gehen neu an den Bund (vgl. Artikel 76 Absatz 2). Da die Kantone für die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 47 Absatz 1 zuständig sind, haben sie die entsprechenden Kosten für das PISA zu tragen (Buchstabe d), allerdings ohne die Kosten für die Kontrollführung, für die der Bund zuständig ist (Artikel 47 Absatz 4), und ohne die Kosten für die Verwendung von PISA, die durch Aufsichtstätigkeiten des Bundes entstehen.

2.4 4. Titel: Personendaten

Artikel 93 Bearbeitung von Daten

Absätze 1 und 2: Die Regelungen betreffend Datenschutz werden nach der Vernehmlassung mit der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG) koordiniert und abgestimmt.

Absatz 3: Entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 72 Absatz 2 mit formalen Anpassungen.

Absatz 4: Die Bestimmung wird inhaltlich mit Artikel 17 Absatz 5 MIG abgeglichen.

Absatz 5: Entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 72 Absatz 5 mit formalen Anpassungen.

Artikel 94 Bekanntgabe von Daten

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 73 mit formalen Anpassungen. In Absatz 4 wird das Zentrale Zivilschutz-Informationssystem durch das PISA ersetzt.

19 SR 235.1