Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Artikel 79 Rückgriff und Schadloshaltung

Im Innenverhältnis stehen Bund, Kantonen und Gemeinden der Rückgriff auf das Lehrpersonal und auf Schutzdienstpflichte sowie bei Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene gegen die Gesuchsteller zu. Absatz 2 ist prioritär anwendbar. Bei Ansprüchen aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung ist denkbar, dass die betroffenen Gemeinwesen zusätzlich nach Absatz 1 vorgehen.

Artikel 80 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 62 mit formalen Anpassungen.

Artikel 81 Bemessung der Entschädigung

Der Artikel wird eingegrenzt auf Bestimmungen betreffend Bemessung der Entschädigung.

Artikel 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 64 mit formalen Anpassungen.

Artikel 83 Verjährung

Dieser Artikel wird nach der Vernehmlassung im Lichte der laufenden Revision des Verjährungsrechts (vgl. Vorlage 13.100 OR, Verjährungsrecht) angepasst. Die Vorlage befindet sich derzeit in der Differenzbereinigung.

9. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 84 Beurteilung der Schutzdienstpflicht

Der Kreis der Beschwerderechtberechtigten wird beschränkt auf diejenigen gemäss Artikel 39 MG. So wird die Berechtigung zu einer Beschwerde auf die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung eingegrenzt.

Artikel 85 Zuteilung einer Funktion

Der Beschwerdeentscheid des VBS ist neu endgültig. Es sollte nicht Aufgabe eines Gerichts sein, Funktionszuteilungen zu überprüfen, da es sich um eine sogenannte Kommandosache handelt.

Artikel 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen

Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 66b, mit einer Aktualisierung der Zuständigkeit gemäss geltender Praxis.

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 87