Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Schutzanlagen gemäss Artikel 76 Absatz 1.
Absatz 1 Buchstabe f: Der Bund trägt nach wie vor die Kosten (Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung, Unterkunft) für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene. Der Bundesrat kann diese Kosten pro Schutzdienstpflichtigen und geleisteten Diensttag pauschalieren (siehe Absatz 10 Buchstabe c sowie Absatz 11).
Absatz 1 Buchstabe g und h: In diesen Bestimmungen geht es um das zusätzlich notwendige Material für die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt sowie die entsprechenden Einsatzkosten, die vom Bund getragen werden.
Absatz 2: Der Bund trägt weiterhin die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen. Bei den anerkannten Mehrkosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die im Vergleich zu einem Bau eines Kellergeschosses zusätzlich anfallen, wie z. B. Kosten für die Verstärkung der Wände, die Panzertüren, den Notausstieg und technische Einrichtungen wie Ventilationsaggregate, Elektro- und Sanitäranlagen.
Absatz 3: Bei Aufhebung und Rückbau einer Schutzanlage sind die Kosten für einen allenfalls notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme der Anlage durch die Kantone zu tragen, wenn die aufgehobene Schutzanlage weiterhin dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes dient, z. B. als öffentlicher Schutzraum, Notunterkunft, Unterkunft für Asylsuchende oder Kulturgüterschutzraum. In diesem Fall können die Kantone die anfallenden Kosten mittels Ersatzbeiträgen begleichen. Der Bund trägt ebenfalls keine Rückbaukosten, wenn die zuständigen Behörden die Schutzanlagen anderweitig nutzen oder Dritten für eine anderweitige Nutzung zur Verfügung stellen oder veräussern. Die Rückbaukosten für die technischen Schutzbausysteme werden nur übernommen, wenn eine Schutzanlage gleichzeitig stillgelegt wird. Stilllegung heisst, dass die Schutzanlage keinem anderen Zweck mehr zugeführt werden kann und deshalb zwingend rückgebaut werden muss. In diesem Fall trägt der Bund wie bis anhin die Rückbaukosten der technischen Schutzbausysteme. Die Kosten für den Rückbau der Schutzhülle tragen die Kantone.
Absatz 4: Die Kantone (für geschützte Sanitätsstellen) sowie die Spitalträgerschaften (für geschützte Spitäler) haben bei einem notwendigen Ersatz für die anerkannten Mehrkosten der Erstellung und Ausrüstung selber aufzukommen. Für einen Teil des Unterhalts (Unterhaltspauschale als Sockelbeitrag für den bewaffneten Konflikt) und allfällige Erneuerungen kommt weiterhin der Bund auf.
Absatz 5: Wie bisher trägt der Bund die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie neu auch die Kosten für deren Einrichtungen zur fachgerechten Lagerung von beweglichen Kulturgütern. Dazu gehören auch Datenträger.
Absatz 6: Der Bund leistet wie bisher einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts.
Absatz 7: Neu wird der Bund für Schutzanlagen, die technisch oder personell als Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Spitäler und Sanitätsstellen nicht betrieben werden können, keine Beiträge mehr bezahlen.
Absatz 8: Der Bund kann weiterhin Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen, die Leistungen zugunsten des Zivilschutzes erbringen, finanziell unterstützen.
Absatz 9: Wie bis anhin beteiligt sich der Bund nicht an Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund (z. B. bei einer allfälligen Erstellung eines Zivilschutzausbildungszentrums oder einer Schutzanlage) sowie für kantonale und kommunale Gebühren (z. B Gebühren für Baubewilligungen, Anschlusskosten für Wasser und Heizung, Prämien für Gebäudeversicherung). Auch werden keine Kosten übernommen für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen, die über den pauschalierten