Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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Stoffen wäre aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Verordnung nicht zielführend. Als zweite Verordnung untersteht dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199641 auch die Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 201342. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 (CWÜ) und daher ist eine Vermischung mit nationalen Kontrollen für Vorläuferstoffe von explosionsfähigen Stoffen auch nicht zielführend.
5.3.5 Neuer Erlass
Es ist demnach darauf zu verzichten, den Anwendungsbereich eines bestehenden Bundesgesetzes auf die Vorläuferstoffe auszuweiten. Die Reglementierung ist daher in einem neuen Gesetz vorzunehmen.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf sieht an verschiedenen Stellen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vor. Dies betrifft zunächst die Festlegung der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen und der entsprechenden Zugangsstufen. Diesbezüglich müssen eine rasche Anpassung an neue Entwicklungen und eine internationale Harmonisierung möglich sein. Ebenfalls auf Verordnungsstufe anzusiedeln sind verschiedene Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen. Die folgenden Bestimmungen ermächtigen den Bundesrat daher zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht:
- Art. 3 Abs. 1 (Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen)
- Art. 3 Abs. 2 und 3 (Festlegung der Zugangsstufen)
- Art. 7 Abs. 3 (Kriterien für den Entzug der Erwerbsbewilligung)
- Art. 12 (Festlegung der Anforderungen an die Produktekennzeichnung)
- Art. 22 (Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem)
- Art. 25 (Festlegung von Gebühren)