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Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 17 Seiten

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Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG)

vom … Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt die Verhinderung von Straftaten gegen Leib und Leben von Personen und gegen Sachen, die mit selber hergestellten explosionsfähigen Stoffen begangen werden. Es leistet einen Beitrag zur Verhinderung von solchen Straftaten im Ausland.

2 Es regelt die Kennzeichnung von Stoffen, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie den Erwerb, den Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von solchen Stoffen durch private Verwenderinnen. Es sieht eine Meldemöglichkeit für verdächtige Vorkommnisse und Sensibilisierungsmassnahmen vor.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. private Verwenderin: natürliche oder juristische Person, die einen Vorläuferstoff nicht zu Erwerbs-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken oder im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet und diesen nicht auf dem Markt bereitstellt;

b. Vorläuferstoffe: chemische Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können, sowie die Gemenge, Gemische und Lösungen, in denen sie enthalten sind;

SR ..........

1 SR 101 2017–......