Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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sitz in der Schweiz haben müssen, um registrierungs- oder bewilligungspflichtige Transaktionen tätigen können. Damit wird indes nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Wohnsitz angeknüpft. EU-Bürger und Bürger von EFTA-Staaten, die Wohnsitz in der Schweiz haben, unterliegen gegenüber Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz keinen zusätzlichen Einschränkungen. Die Regelung stellt daher weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 2 FZA dar. Unternehmen aus dem EU- und EFTA-Raum, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, unterliegen beim Erwerb von Vorläuferstoffen sodann keinen Einschränkungen, da es sich bei ihnen nicht um private Verwenderinnen handelt. Auch in dieser Hinsicht sind die vorgesehenen Regelungen demnach mit dem FZA vereinbar.

Zu beachten ist weiter, dass in Artikel 15 Buchstabe e ein Zugriff auf das Schengener Informationssystem vorgesehen ist. Ein solcher Zugriff ist nur zulässig, soweit das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Auf Verordnungsebene soll der Zugriff daher auf die Ausschreibungen von Personen zwecks Auslieferung und die Personen- und Sachausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle eingeschränkt werden. Dieser Zugriff ist insbesondere für die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen von Bedeutung, die sich auf Personen aus dem Ausland beziehen.

5.3 Erlassform

5.3.1 Erlass auf Gesetzesebene

Der Zweck der Reglementierung ist die Kontrolle des Handels mit Vorläuferstoffen. Dadurch soll die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, einen Missbrauch frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die Reglementierung betrifft die breite Öffentlichkeit und soll die gesetzliche Grundlage für polizeiliche Vorermittlungen und die Verwendung einschlägiger polizeilicher Datenbanken schaffen. Schon aufgrund der datenschutzrechtlichen Aspekte ist eine formelle Gesetzesgrundlage unerlässlich. Ausserdem sind strafrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Vorschriften vorgesehen.

Wie nachfolgend darzulegen ist, können die vorgesehenen Bestimmungen nicht in ein bestehendes Bundesgesetz übernommen werden.

5.3.2 Sprengstoffgesetzgebung

Die Sprengstoffgesetzgebung regelt den Umgang mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver vorwiegend aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Der Vollzug liegt mehrheitlich in kantonaler Kompetenz. Mit einem Bewilligungssystem (Einfuhr, Herstellung, Handel, Erwerb, Verwendung, Lagerung) und mit einer strikten Marktüberwachung werden die Ziele im Wesentlichen erreicht. Konventionelle Sprengmittel werden in erster Linie im Baugewerbe und in der Industrie verwendet, während pyrotechnische Gegenstände meist im Handel vermarktet und vorwiegend im Zuge von privaten Feuerwerken und Veranstaltungen