Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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Art. 95 Abs. 1 BV

Nach Art. 95 Abs. 1 BV kann der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Diese Bestimmung erlaubt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn es sich um Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit handelt. Die Beeinflussung des Wettbewerbs unter Unternehmen darf nicht Ziel der Einschränkung sein.

Wahrung der inneren Sicherheit

Die Kompetenz zum Erlass von Regelungen im Bereich der inneren Sicherheit ist nach neuer Praxis als inhärente Bundeskompetenz zu betrachten. Der Bund trifft die notwendigen Massnahmen zu seinem Schutz bzw. zum Schutz der Schweiz und ihrer Bevölkerung38. Die Häufung von Attentaten in den europäischen Nachbarstaaten, die mit Vorläuferstoffen von explosionsfähigen Stoffen realisiert worden sind, führt dazu, dass auch die Schweiz Massnahmen auf diesem Gebiet zur Wahrung der Sicherheit ergreifen muss. Dies ist eine primäre Staatsaufgabe im Interesse des schweizerischen Gemeinwesens, die als ungeschriebenes Verfassungsrecht zu betrachten ist. Im Ingress der betreffenden Bundesgesetze wird jeweils auf Art. 173 Abs. 2 BV verwiesen.

Beurteilung

Es besteht eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für die gesetzliche Reglementierung von Vorläuferstoffen, die insbesondere durch Abgabebeschränkungen für Privatpersonen und durch Einrichtung einer Melde- und Analysestelle umgesetzt werden soll. Die Marktkontrolle und die Strafverfolgung in Zusammenhang mit Vorläuferstoffen sollen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aus dem internationalen Recht ergibt sich keine Verpflichtung der Schweiz, den Zugang zu Vorläuferstoffen zu reglementieren. Mit den Massnahmen, die der vorliegende Vorentwurf vorsieht, wird indes eine Angleichung an die Reglementierung in der EU erreicht (vgl. dazu Ziffer 1.4). Würde auf diese Massnahmen verzichtet, bliebe die Schweiz das einzige Land im Herzen von Europa, in dem Vorläuferstoffe uneingeschränkt erhältlich sind. Dies würde die Schweiz als Bezugsquelle für Kriminelle attraktiv machen (vgl. Ziffer 1.1.2).

Einzugehen ist indes auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Regelungen mit dem Abkommen vom 21. Juni 199939 über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA): Die Artikel 6 und 11 des Entwurfs sehen vor, dass Privatpersonen grundsätzlich Wohn-

38 Vgl. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010, Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBL 2012 4459 ff., Ziff. 2.2.3.4.

39 SR 0.142.112.681