Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Bio-Verordnung

nahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten, das Bio-Fachwissen der Zertifizierungsstellen sowie die Kontrollvorkehrungen der Unternehmen.

Neu soll das BLW gleichwertig zu Artikel 27 der geltenden EU Ratsverordnung (EG) Nr.

834/2007 (Ökoverordnung) die Kompetenz erhalten, Zertifizierungsstellen für ihre Tätigkeiten gemäss der Bio-Verordnung sowohl zuzulassen (neuer Artikel 28 Absatz 1) als auch die Zulassung zu suspendieren oder zu entziehen (neuer Artikel 32 Absatz 4).

Das BLW ist zudem die zuständige Behörde für das Agrarabkommen mit der EU und für verschiedene bilateralen Arrangements, welche den Handel mit Bioprodukten regeln. Es hat somit eine Garantiefunktion für das Funktionieren des Bio-Kontroll- und Überwachsystems in der Schweiz und muss bei Problemen rasch und autonom agieren können.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 3

Mit Revision der Lebensmittelgesetzgebung werden drei Insektenarten für den menschlichen Verzehr zugelassen. Hier werden Insekten gemäss Lebensmittelgesetzgebung aus dem Geltungsbereich der Bio-Verordnung ausgeschlossen, da derzeit keine entsprechenden Bio-Produktionsanforderungen festgelegt wurden.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a – c sowie Absatz 2

Hier wird definiert, welche Betriebe und Unternehmen in der Bio-Verordnung als Biobetrieb gelten.

Neu wird zusätzlich explizit geregelt, dass alle Unternehmen, welche bodenabhängig und bodenunabhängig verwertbare Erzeugnisse nach Anforderungen der Bio-Verordnung herstellen, als Biobetrieb gelten.

Artikel 7 Absatz 5 und 6

Die Anforderungen für die Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit werden präzisiert. Die Kriterien für die Anerkennung einer Produktionsstätte als selbständigen Biobetrieb werden aufgelistet. Materiell bilden diese die bisherige Bewilligungspraxis des BLW ab. Da die Anforderungen nun präzise umschrieben werden, ist es nicht mehr erforderlich, dass das BLW die Prüfung im Einzelfall selbst vornimmt. Neu liegt die Beurteilung von Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit in der Zuständigkeit der Zertifizierungsstellen.

Artikel 7 Absatz 7

Unternehmen, welche verwertbare Erzeugnisse bodenunabhängig herstellen und welche nicht nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV) als landwirtschaftlicher Betrieb gelten (z.B. Produzenten von Sprossen oder Treibzichorien), müssen die Gesamtbetrieblichkeit nicht erfüllen. In Anologie zu Verarbeitungsbetrieben dürfen diese sowohl biologisch als auch nicht-biologisch produzieren. Für die biologische Produktion gelten allerdings die gleichen Anforderungen wie für die anderen Biobetriebe.

Artikel 7 Absatz 8

Hier handelt es sich um den bisherigen Artikel 7 Absatz 5.

Artikel 8 Absatz 1bis

Bisher konnten nur Sprossen- und Pilzproduzenten eine verkürzte Umstelldauer beim BLW beantragen. Neu werden Produzenten von Treibzichorien ebenfalls dazu berechtigt. Die schriftliche Bewilligung für eine verkürzte Umstelldauer soll neu in der Kompetenz der Zertifizierungsstellen liegen.

Artikel 9 Absatz 2 und 4

Die schriftliche Bewilligung für schrittweise Umstellung zum Biolandbau in der Tierhaltung oder im

2 SR 910.91