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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Bio-Verordnung

Das BLW soll neu – in Angleichung an Artikel 27 der geltenden EU Ratsverordnung (EG) Nr.

834/2007 (Ökoverordnung) - die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen können, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 28 Absatz 1 nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.

Artikel 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom… Absatz 1 bis 3

Absatz 1: Bis zum 31. Dezember 2018 können die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen noch ohne TRACES ausgestellt werden.

Absatz 2: Bestehende Anerkennungen der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden durch das BLW nach bisherigem Artikel 23a gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.

Absatz 3: Die Schweizerischen Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeiten gemäss Artikel 28 Absatz 1 als zugelassen. Aktuell sind dies folgende Zertifizierungs- und Kontrollstellen: IMOswiss AG, bio.inspecta AG, ProCert Safety AG sowie die Bio Test AG (BTA).

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Das BLW übernimmt eine neue Verantwortung im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung in TRACES.

2.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

2.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden.

TRACES wird langfristig zu Vereinfachungen der Einfuhren von Bio-Produkten in die Schweiz sowie zu Verbesserungen im Bereich Fälschungssicherheit, Täuschungsschutz und Rückverfolgbarkeit führen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens wird damit sichergestellt.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 15 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG).